Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 33 (14.8.1842)
- Date
- 1842-08-14
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Der Israelit VeS neunzehnten Jahrhunderts. Ein Wochenblatt für die Kenntniß des israelitischen Lebens, besonders in religiös-kirchlicher Beziehung. H c r a u s g e g e b e n. von Dr. M. Heß, (Nre!;!-,:r;ogl. Wcimarschem Lanv-Rabdinen;u (?tart-^engssclr, de: Nr. 33 Sonntag, den 14. August 1842. vii. Jahrgang. Motto: Entschieden, freisinnig, muthvoll und wahr. Entwurf zn einer zeitgemäßen Berfaffüng der Ju-en in Mreußen. (Breslau bei Aderholz 1842.') Unter allen Schriften, die über die Angelegenheit der preußischen Israeliten erschienen sind, ist wohl keine, die den gegenwärtigen schwankenden Zustand der Gesetzgebung mit so viel Gediegenheit, und Sachkenntniß schildert und zugleich auf so überzeugende Weise die Mittel zur Herstellung eines wahrhaft rechtlichen und heilsameren angibt, als die vorliegende; weßhalb wir es als eine Pflicht gegen unsere Leser ansehen, ihnen den wesentlichen Inhalt derselben mitzutheilen: „Seit 25 Jahren — bemerkt der Verfasser — fühlt die preuß. Regierung die Nothwendigkeit einer neuen Verfassung für die Unterthanen jüdischen Glaubens. Zu wiederholten Malen ist (die Ministerialrescripte, in welchen dieses geschehen, werden einzeln angeführt) das baldige Erscheinen einer solchen Verfassung in Aussicht gestellt worden, aber bis zu diesem Augenblick ist die Hoffnung auf dieselbe noch immer unerfüllt. Was ist nun der Grund des bisherigen Mißlingens aller legislativen Versuche sür eine allgemeine Judenverfassung? Und auf welche Weise ließe sich eine solche allgemeine Verfassung Herstellen? Diese Fragen beantwortet der Verf. folgendermaßen: Mit der -Emanirung des Ediktes vom 11. Marz 1812 (welches den Juden das volle Bürgerrecht einraumte und nur über ihre Anstellbarkeit in den Staatsdienst eine Bestimmung vorbehielt) war in sammtlichen Gebietsteilen der preußischen Monarchie für die Juden eine einzige Civilverfassung festgestellt, wahrend bis dahin für die einzelnen Provinzen und zum Theil sogar sür einzelne Städte besondere Juden-Ordnungen, Juden-Privilegien, Toleranzedikte und dergl. in Geltung gewesen waren. Aber durch die glückliche Wendung, welche das Schicksal Preußens im Befreiungskriege gewonnen hatte, sielen denselben bedeutende neue Landergebiete und mit diesen eine sehr zahlreiche jüdische Bevölkerung zu. Wie sollte es nun mit diesen Juden der neuerworbenen Provinzen in Hinsicht auf chre Verfassung gehalten werden? Auf die Juden derjenigen neuerworbenen Länder, welche noch den mittclalrerigen Beschränkungen unterworfen waren, konnte allerdings das Edikt von 1812 angewendet werden; nicht aber auf die Juden der französischen Gesetzgebung, da ihnen dann ein sehr wesentlicher Theil ihres Bürgerrechtes, die Anstellung in jede Art des Staatsdienstes entzogen worden wäre, was man um so weniger thun konnte, als jede noch so kleine Rechtsentziehung, die eine Classe der an die französische Gesetzgebung gewöhnte Bevölkerung erfuhr, die Gemü ther unfreundlich gegen das neue Vaterland gestimmt haben würde; auch stand dem der 16te Artikel dcr Bundesakte, wornach den Bekennern des mosaischen Glaubens die ihnen eingeräumten Rechte erhalten werden sollen, > entgegen. Also konnte die nothwendige Einförmigkeit