Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 32 (7.8.1842)
- Date
- 1842-08-07
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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LLS Bewußtsein immer in sich erhöhen und zu größerer Klarheit bringen, dieses Bewußtsein in Lehre und That manifastiren. Dann wird er seinen Gliedern wahre religiöse Stärkung verleihen, einen festen religiösen Standpunkt bieten, dann wird er auch der jüdischen Gesammtheit wahrhaft heilsam sich erweisen." Geschichte des Luges. Noch leuchtet ein großer Hoffnungsstcrn über dem Schicksal der preußischen Israeliten! Ein Circularschrciben des Ministeririums des Innern und der Polizei beauftragt die Negierungen, Bericht über die Juden ihres Bezirkes zu erstatten, da des Königs Majestät vor Wetterführung der Beratbuug eine genaue Ermittelung der faktischen Zustände der jüdischen Äntcrthancn anzubefehlen geruhet haben. Es wird in jenem Schreiben zunächst auf die verschiedenen jetzt gültigen (besetze hinsichtlich der Juden hingcwiescn und eine Zusammenstellung nach allen Punkten hin gefordert, wobei jedoch des tz. 16 der Bundcsakrc (nach welchem die Juden in den bereits erhaltenen Rechten geschützt werden sollen) gedacht wird. Bor Allem wird die Ansicht über korporative Derfaßung verlangt, und die Freizügigkeit, sowie die Niederlassung auf dem platten Lande besprochen. Nachdem der Bericht der Negierungen eingegangen, soll der ganze Gegenstand den Ständen überwiesen werden. Wenn nun diesen ein so freier, gerechter Geist inwohnt, wie der Negierung in Trier, so haben wir nichts zu fürchten. Das dasige israelitische Konsistorium wendete sich nach Eingang deö mehrgedachten Schreibens vom Minister v. Nochow au dieselbe, um Nath und Beistand bittend, wie das bevorstehende schlimme Dcrhänguiß abzuwcnden wäre, worauf die Negierung rescribirte: Es sei ihr Bericht über die Verhältnisse der Israeliten abgcfordert worden, und sie werde dieser Ausgabe mit der -Fürsorge Nachkommen, welche der Gegenstand erheischt unk dabei die Fortschritte ins Auge fassen, weiche in der Civilisation der Israeliten, vornämlich der gebildeteren, Klassen sich bemerkbar gemacht haben. Man rühmt einem Israeliten in Darmftadt Namens Hachenburg nach, daß derselbe bereits vor 25 Jahren die Gesänge der Israeliten beim öffentlichen Gottesdienst für einen mehrstimmigen Chor in Musik gesetzt habe, und sollen diese Choralgesänge sich sowohl durch Anschließen an das jüdische Ritual, als auch durch Einfachheit und sehr leichte Ausführbarkeit aus zeichnen, so daß sie fast in allen Gemeinden ohne große musikalische Hülssmittel eiugcführt und von der ganzen Gemeinde gesungen werden können. Einige Nabbincrleiu in Schlesien haben sich an das Obervorsteher - Collegium in Breslau gewendet und vorgestellt, d. ß Geiger nicht der Seelsorger der dortigen 'Gemeinde sein könne, weil er in dem neuesten Herre seiner Zeitschrift wiederholt die göttliche Tradition der thalmudischeu Gcschlcbrer leugne. Zwar sei das schon bei seiner Ausnahme von ihm dclann: gewesen; allein man habe geglaubt, daß der Gewählte von seiner' früheren religiösen Gesinnungen zurückgekommen sei. — Die Thoren! Trauen sie wirklich dem Obervorsteher-Collegium, welches so hochgebildete Männer in seiner Mitte zählt, zu, es habe gemeint, daß Geiger, da er Wiesbaden mit Breslau vertauscht, auch seine freiere und erleuchtete Ansicht mit einer unfteien und finsteren vertauscht habe? Spricht nicht der Enthusiasmus mit welchen die Gemeinde-Vertretung für Geiger und gegen Tiktin Auftritt, gerade dafür, daß die Gesinnung des Ersteren in der Gemeinde selbst die entschiedenste Anerkennung finde? In der That, es wäre auch traurig um die Breslauer Gemeinde, wenn sie statt Geiger eines von jenen Rabbinerlcin zu ihrem Scclenhirten erkiest hätte; denn ein solches mußte, wollte eS nach „der von ihn unbezwcifclten göttlichen Tradition der thalmudischcn Gesetzlehrer" handeln, jedes seiner Pflegbefohlcnen das ein rhalmudisches Zeremonialgesetz geflissentlich Übertritt, (und das ist bei dem größten Tbeile der Breslauer Gemeinde der Fall) — todtschlagen, oder wenigstens, wenn es von selbst in's Wasser, oder Feuer gestürzt, ertrinken, oder verbrennen laßen, da dieses die thalmudischcn Gesctzlchrcr ausdrücklich vorschreiben. (Chochen Hamischpor Kap. 425, § 5. Joreh Deal) Kap. 158.) Ter Rabbiner und Kirchcnrath Maier in Stuttgart hat in der Sarwcyschen Monatsschrift für Justizpflege in Würlcmberg eine ausführliche Erörterung der Grundsätze des israelitischen EhercchteS geliefert, worin er u. A. folgendes anführt: „Moses hat den Israeliten die eheliche Verbindung nur mir Angehörigen derjenigen Bölterschasten verboten, die im 5. Buch Moses Kap. 7, V. 1 - 4, Kap. 23, V. 4 und V. 8-9 geuaunt sind; die Eingebung der Ehe mit Angehörigen anderer Völkerschaften ist schon durch das Gesetz von den Kriegsgefangenen (5. Mos. 21, 10) gestartet. So wurde es auch gehalten bis zur Rückkehr au-s dem babylonischen Exil, von welcher Zeit an rin Umschwung in den religiösen Vorstellungen der Israeliten und dadurch auch eine Veränderung in dem Gesetze hinsichtlich der Ehen niit Nicht-Israeliten stattfand. Esra und Nehemia haben nicht nur dieselben verboten, sondern es auch dahin zu bringen gewußt, daß alle nicht-jüdischen Frauen, welche die Israeliten in großer Zahl im Auslände geheirathet hatten, sammt ihren Kindern verstoßen wurden (Esra 9, 10. Nehemia 13, 23). Nun wurde das Verbot der Ehe mit einer nicht-israelitischen Person, ein allgemeines, welches auch der Tbalmud sanktionirte dadurch, daß er Verschiedenheit der Religion für ein absolutes Ehehinderniß erklärte (Jcbam. fol. 45, Kidusch. 68, Maim. Jppvtb, 4. Ebeneser 44). ES besteht also kein eigentlich religiöses Derbot, welches die Ehe mit einer nicht-israelitischen Person untersagte, wohl aber ein kirchliches. Tie Frage, ob ein Jute oder eine Jüdin vermöae ihrer Reiiaionsgrundsätze eine Ene mir einer christlichen Pernon onrneben dürfe, beantwortet sich daher dahin, d.rü derjenige, r > i ü ai die Satzungen des Tbalmuds gebunden e.lanör. eine rnetiche Verbindung mit einem Genossen einer anderen Nelmieu mir gutem Gewissen nicht schließen kann, derjenige aber, \ i inc 2u ,t mr des Tbalmuds nicht anerkennt, kann so wenig Bedenken tragen, eure Ehe der Art cinzugchcn, als er einen Gewisscusscruvel hat, an eincm chr i sr!. T isch c zu sp ei sien.