Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 25 (19.6.1842)
- Date
- 1842-06-19
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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feierlich protestirten, ist nicht aufgegebcn, und wenn allerdings auch dieses Institut in guter Absicht (?) und wohlwollender Gesinnung (?) projectirt ist, so erscheint eS doch immer als eine Anomalie, irgend einer Klasse der Staatsbürger einen Gnadenact angedeihen lassen zu wollen, den diese selbst als eine Kränrnng oder Zurücksetzung ansieht. Die Juden haben in diesem Sinne wenigstens immer als das letzte Ziel ihres Strebens ausgesprochen, mit und gleich den andern Unterthanen Deutsche und Preußen zu sein, als welche sie auch keine andern „befontcrn Interessen" als nur religiöse haben könnten und wollten. Zur Bcschützung der religiösen Interessen sei jedoch nur eine mit administrativer Machtvollkommenheit angethanc geistliche Oberbehördc mit einigen provinziellen Untcrbehörocn allein denkbar, während die zünftige Verfassung (was auch die srübcrn Verhältnisse der Juden beweisen dürsten) der Wabrnchmung der religiösen Juic ressen eher hindernd in den Weg trete. Ebenso vcrl'älr cs sich mit der Aufhebung der Pflicht, wenn auch nicht der Berechtigung zum Militärdienste; denn eben auf der Pflicht des Militärdienstes beruht die Ehre unserer Nationalität, das Recht dieser Verpflichtung, die ehrenvolle Berufung zur Vatcrlanrsverrl'cidignng ist eS, die den Inländer zum Inländer macht, während die bloße Berechtigung in der Regel auch wohl dem Ausländer nicht abgcsprochen werden dürste. Wenn den Juden aus diese Weise das Princip der sie betreffenden Gesetzentwürfe bekannt gemacht wird, so können die ihnen verheißenen Verbesserungen sie natürlich nur in ängstliche Spannung versetzen. Den Juden, die das Gesetz von 1812 mit Jubel begrüßten, kann natürlich nichts Anders als Verbesserung erscheinen, was nicht Ausdehnung und Erweiterung dieses Gesetzes ist, das heißt also die Zulassung zu Staatsämtern und die Einsetzung einer kirchlichen Oberbehördc. Erstere scheint jedoch in unbestimmte Ferne durch das jüngste Ministerialrescript gerückt zu sein, indem wohl, wenn man daS Lehrfach abrcchnet, keine Beamtung ohne „obrigkeitliche Gewalt über Christen" gut denkbar ist, da diese Gewalt doch auch beispielsweise dem Botenmeistrr und Nachtwächter unläugbar zukommt. Freilich ist das Gesetz von 1812 selbst wol schon ein Leichnam geworden, indem die ihm zu Grunde liegende Idee, daß die Juden Inländer und Staatsbürger sein sollen, gleich mit der glorreichen Beendigung des Freiheitskrieges vernichtet worden ist. Den Juden der alten Provinzen ist das halbe Land Ausland, die Juden der neuen und wiedererworbcnen Provinzen können immer nur eine Provinz manchmal aber auch kaum einen Regierungsbezirk als Inland anschen. Wenn nun also die Juden auf Zulassung in den Staatsdienst, das ist, die einzig mögliche Erwcitcruug des Gesetzes von 1812 (wozu allenfalls noch die Abschaffung der Judeneide gerechnet werden kann) nicht rechnen dürfen, so wäre es wenigstens erwünscht, daß das alte Gesetz, das, wie cs jetzt besteht, nur Rechte, aber nicht Recht gewährt, wenigstens zu einem lebendigen Staatsgesctze erhoben würde, lieber „Beschränkungen" haben sonst die Juden der alten Provinzen, also auch die berliner Juden nicht zu klagen gehabt und geklagt, mit Ausnahme eben der Zulassung zum Staatsdienste. Die Einführung von Corporationen und die Entziehung des Rechtes der Militärpflicht haben sie nie gewünscht, auch wäre dies für sie um so weniger eine Verbesserung, als es mir dem Princip des von ihnen io sehr geliebten Gesetzes von 1812 im geraden Widerspruch ürbr. Will man ihnen indessen aus einer streng gerechten Conseguenz, da sic in einem christlichen Staat nun einmal nicht alle Rechte haben können, auch nicht die Erfüllung aller Pflichten zumuchen, so befreie man sic von irgend einer bloßen StaarSlast, z. B. der Gewerbesteuer, wobei sie zugleich, da sie doch von ihrer wissenschaftlichen Intelligenz nicht überall den rechten Gebrauch machen dürfen, einen um so freiern Svielraum für die industrielle gewinnen möchten, aber man entziehe innen nicht ein Recht, mit dessen Besitz der Deutsche schon in uralter Zeit den Begriff der Ehrenhaftigkeit verknüpft Hai." In gleich edlem Dinne spricht sich die Königsbergrr Zeitung aus: „Die jüdische «Gemeinde zu Königsberg war von allen größeren jüdischen Gemeinden des orcnßisescn Draaics die einzige, die den im Aniange dieses James sich verbreitenden r'H'- rüchien von beschränkten Veränderungen der Judengesetze keinen Glauben schenkte, weil sie Maßregeln im Dinne des Rückschrittes, die den sinsteren Geist barbarischer Jahrhunderte aibmen, in unserem Staate nicht mehr für möglich hielt. Sie unterließ daher auch, sich iu einer Petition an Se. Maj. den König zu wenden, was die übrigen Gemeinden für norbwendig erachteten, unv ihre Besorgnisse über bevorstehende Beeintächtigungcn auszusprcchen. weil sie der Uebcrzeugung war, daß eine Bitte um Schutz gegen Gewaliihätigkeiten und Ungerechtigkeiten nicht ein Zeichen von Vertrauen auf den hochsinnigen und gerechten Fürsten wäre, unter dessen Regierung dasjenige zu einer Unmöglichkeit geworden, was dem Zaghaften Grund zu Besorgnissen gibt. Noch sind die herrlichen Worte nicht vergessen, in denen Se. Maj. der König bei der Huldigung zu Königsberg allen Glaubens Parteien gleichen Schutz zusicherre, gleiche väterliche Vorsorge versprach: und um so weniger konnte sich die hiesige jüdische Gemeinde dazu entschließen, von der Meinung abzugchen, daß die Gerüchte von der Beschränkung der Rechte jüdischer Unrerlhanen nur von Uebelwollenden ausgegangen seien, die das gure Vernehmen zwischen Volk und König zu untergraben beabsichtigen. Diese ihre Vermuthung hat sich jetzt vollständig bestätigt, ihr Vertrauen auf den König steht gerechtfertigt da, seitdem in Nr. 115 d. Ztg. daS Antwortschreiben des Ministers deö Innern und der Polizei an die jüdische Gemeinde in Berlin ans ihre Petition mirgetbn'lt worden ist. Allerdings wird in demselben zugegeben, daß das Staatsminlstcrülm mit der näheren Erwägung der die Juden betreffenden Verhältnisse bcauftragk worden sei, daß aber eine großcntheils unrichtige Auffassung der betreffenden Gesichtspunkte zu Besorgnissen Veranlassungen gegeben habe, die weder in der Ablicht ^r. Majeuär des Königs noch im Geiste der beschlossenen Abänderung einzelner, die jüdischen Verhältnisse bestimmenden Gesetze ihren Grund hätten. Im Gegcntheile wird in diesem Antwortschreiben öffentlich ausgesprochen, daß die beabsichtigte Gesetzesrevision durchaus in liberalem Sinne zur Ausführung kommen solle, und die Abänderung nur den Theil der Gesetzgebung treffen werde, der sich nicht mehr mir de» Ansprüchen und nothwendigen Erfordernissen einer freisinnigeren Zeit vertrage'