Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 10 (5.3.1842)
- Date
- 1842-03-05
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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38 welche in einem Nu durch den Willen des Allmächtigen hervorgerufen worden sei, habe nach Verlauf von sechs Tagen, oder Zeiträumen, ihre gegenwärtige Gestalt angenommen. Demnach dürfte aus der iLchöpsungsgeschichte selbst kein Grund zur ausschließlichen Feier des Samstags hergeleitet werden können, sondern nur die Feier eines wöchentlichen Ruhetages überhaupt von Bedeutung sein, damit, wie Maimonides *) sich ausdrückt, der siebente Th eil des Lebens (C"iKP 'Ti DT-tf) von irdischer Beschäftigung frei und dem Höheren und Göttlichen gewidmet werde. Auch die Rabbincn scheinen nicht auf die Feier des Samstags einen wesentlichen Werth gelegt zu haben, denn sonst würden sie ja nicht **) nachgelassen haben, daß derjenige, welcher sich an einem Orte befindet, wo er nicht weiß, wann der Samstag fallt, von dem Tage an, an welchem ihm dieses entfallen, sechs Tage zahlen und dann den siebenten als Sabbath feiern solle. Ja scheint nicht durch die Einrichtung unserer Erdkugel Gott selbst ausgesprochen zu haben, daß es nur auf die Feier eines siebenten Tages überhaupt ankomme, indem er sonst die Erde so beschaffen haben würde, daß der Samstag gleichzeitig auf ihrer ganzen Oberfläche gefeiert würde, während nach ihrer jetzigen Beschaffenheit, wenn die Israeliten auf der einen Halbkugel Sabbath halten, die auf der entgegengesetzten um einen Tag zurück oder weiter sind. Doch angenommen, cs sei wirklich der Samstag vom Anfänge her als wöchentlicher Ruhetag eingesetzt worden, so folgt doch daraus nicht, daß nicht unter ganz veränderten Verhältnissen die Verlegung desselben auf einen anderen Tag unstatthaft sei. ^Es ist nämlich ein sehr charakteristisches Zeichen von der erleuchteten Beschaffenheit der israelitischen Religion, daß sie überall die Erscheinung dem Wesen, das Einzelne dem Ganzen, das Mittel dem Zwecke untcrordnet, daß sie kein Gebot als ein absolutes, sacramentarisches betrachtet, sondern jedem nur relative Bedeutung zuspricht, d. h. es nur so lange als verbindend erklärt, als seine Ausübung im fördernden Vcrhalrnisse zu den allgemeinen Zwecken der Religion steht. Zu diesen rechnet sie aber billig nicht nur das geistige, sondern auch das körperliche Wohl des Menschen ppm 2’s:njipn denn beide stehen nicht nur in der innigsten Verbindung zu einander, bedingen eines das andere, sondern es muß ja der Wille des Schöpfers, der die sichtbare Natur mit so vielem Reichthum ausgestattet und dem Menschen das Vermögen gegeben, diesen Reichthum zu vermehren, auch sein, daß der Mensch diese Reichthümer sich aneigne, genieße. Darum verbietet auch das göttliche Gesetz auf das Strengste sich keinen Schaden am Körper zuzufügen cmirr:1? "iKö cmcB'jl), darum bildet das äußere Wohl des Einzelnen und das materi- ') More Nebuchim, The,! III Kap. 43. ") Thalmud, Tract. Jedamoth, Fol. 113. Orach Ebaim, Kap. 344. elle Glück des Staates ebenfalls einen Gegenstand der göttlichen Verheißung falls die Lehre des Ewigen beobachtet werde, und darum machen die Gesetze, welche das Eigenthum, die Gesundheit, überhaupt die materielle Wohlfahrt des Nächsten betreffen, einen so umfangreichen Theil in unserer Religionslehre aus, und neben das Gebot des Glaubens an den einigen Gott, der Meldung des Aberglaubens,, und der Hcilighaltung des göttlichen Namens, (Kli-’P *6 / JTiT N'7 , TjN) stellt der Deka log diejenigen Gebote, welche das Leben, die Gesundheit, das Eigenthum des Mitmenschen betreffen 'N'SnsrT 2jjP). Wo daher unter gewissen Verhaltnisien die Ausübung eines religiösen Gesetzes in starken Widerspruch mit dem körperlichen Wohle des Menschen tritt, da ist man nach dem obigen Grundsätze der israelitischen Religion nicht zur Ausübung des Gesetzes verpflichtet. Einen sehr richtigen Beleg hierzu gibt die Schrift selbst hinsichtlich der Ausübung eines Gebotes, das zu den heiligsten gerechnet wird, das der Beschneidung. Obgleich es nämlich den Israeliten in der arabischen Wüste nicht an den nothwendigen Lebensbedürfnissen fehlte, (5. Mos, 1, 31; 8, 3 ii. 4) so berichtet doch das Buch Josuah, daß diejenigen, welche wahrend des Aufenthaltes in der Wüste geboren waren, nicht beschnitten wurden (Kap. 4, 2 -7) weil man davon, wenn auch nur entfernte Nachtbeile für die Gesundheit befürchtete. Hierauf fußend, erklärt der Thalmud jedes Gesetz für unverb'ndlich, sobald durch dessen Uebung das Leben, oder die Gesundheit in Gefahr geräth. *) Ganz besonders wird dieses aus den Sabbath angewendet **) und bei einer Feuersbrunst gar manche sonst verpönte Arbeiten gestattet, wenn dieses zur Rettung des Eigenthums nothwendig ist. ***) Dürste man nun nicht daraus folgern, daß unter den heutigen Verhältnissen, wo die Feier des Samstages mit so wesentlichen Nachtheilen für Geschäft, Gewerbe, Ackerbau, u. s. w. verbunden ist, eine Verlegung desselben auf den Sonntag gestattet werden könne? Wenn die israelitische Religion schon da von der Ausübung eines einzelnen Gebotes entbindet, sobald dasselbe das materielle Leben gefährdet, um wie viel mehr wird sie dieses in dem Falle, wo die Verhältnisse sich io gestalten, daß dem religiös-sittlichen Leben, daß dem höchsten Zwecke des Judenthums dadurch Nachtheile drohen. Darum liefert die Geschichte mehrere Beispiele, wo selbst die frömmsten Gesetzeslehrer ein einzelnes Gesetz *) Tbalmud Sanhedrin Fol. 74. **) Thalmud Pesachim, Fol. 70. *") Thalmrid Schabbath 114. Oeach CF Int im Kap. 33t. C^aracter-istisch sind auch die Satze: KT CD7 PZiLlTi rni&6 iTTIDD DPK K7l: (der ©alu-ari) lst fair euch da, maif fli’ei-, daß \\y: t'inifrf'atr seid dem Sai'batb); TIC k7k th: k7 rnsn pk 'PP) "p>p7 rrn “jPZUÜ^ (Meinst da, ich habe den Sadb..tl);u deiner: Peinigung gegeben; nein ich habe ihn gegeben zu deiner Erbetterniig).