Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 4 (23.1.1842)
- Date
- 1842-01-23
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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14 irgend eine Stimme nach Reform lautbar wird.. Dieser Dialektik begegnen wir auch in der fraglichen Schrift, und darum möchten wir ihre Erscheinung keiwegs eine unheilsame nennen; vielmehr ist es von freudigem Interesse, sie näher kennen zu lernen, da sie aufs Neue den Beweis gibt, wie der starre Rabbinismus noch immer derselbe ist, wie er fort und fort sich gegen jede, wenn auch noch so geringfügige Reform auflchnt, und darum sich selbst das Zeugniß gibt, daß er vermöge seiner Befangenheit und totalen Verkennung der Forderungen der Zeit nicht fähig sei, eine Stimme da abzugeben, wo es sich um Verbesserung unserer religiösen Zustände handelt. ___ „Ich übersende Ihnen beigehend eine kleine Schrift buTZZ' pp FZ'ZV,, die hier als Antwort ans die im v. I. erschienene Anträge in \"Cn herauskam. Die rabbinische Sprache besitzt die talismanische Kraft, daß man manche Worte, ohne sie recht zu verstehen, dennoch für deutliche Begriffe, sogar für Axiome hält. Um sich eine richtige Idee davon zu verschaffen, ist es daher immer nöthig, sich eine Übersetzung zu fertigen. # Auch von dieser emphemeren Schrift suchte ich mir einen analytschen Auszug in deutscher Sprache zu machen, den ich mit wenigen Amerkungen zu übergeben mir erlaube, und bitte, ihn nur als eine flüchtige dem geringfügigen Gegenstand angemessene Betrachtung anzusehen. 1) Nach einer weitläufigen rabbinischcn Dialektik über den so oft besprochenen Satz f cnmcn cn21 rc. schließt der Verfaßer „demnach wäre auch der Gebrauch, keine Hülsenfrücbte an HCD zu essen, in soweit die Erschwerung als Gelübde zu betrachten ist, aufzulösen. Das gilt aber nur wenn die Parthei von selbst darüber anfragt, es ist aber nach meiner Meinung nicht erlaubt daß Andere daraus aufmerksam machen, es stehe in Jedweden Macht, sich dieses Gelübdes entheben zu lassen. 2) Führt er den Beweis, daß es Einzelnen nicht zustehe, sich von der Gemeinde auszuschlicßen. 3) Sind diese Dinge nicht zu erlauben, nach der Aeußerung. des insn, die der r® ansührt: daß man erschwerte Gebräuche, die die Aelrern eingeführt haben, den Kindern nicht erlauben darf. Obschon der HD nicht damit einverstanden ist, und einen Beweis aus dem Jerusal. Talmud anführt, sucht der Verfasser in einer weitläuftigen Abhandlung zu beweisen, daß diese Stelle hier keine Anwendung finde. 4) Nachdem die Gemeinde unserer Stadt (Prag) ein zu ihren Rabbinen eingesetzt hat, mit der Verpflichtung, sich nach ihren Lehren zu richten, welches zur Zeit als das Dekret des westphälischen Consistoriums erschien, in allen Synagogen der Stadt bekannt machte, daß es nicht erlaubt sei, Hülsenfrüchte an nos zu genießen, sind alle verbunden, sich auch ferner nach diesem Ausspruche zn richten. (Anmerkung des Referenten.) Dieses nehmliche "d (namentlich R. Samuel Landau u. R. Eleasar Flekeles) donnerte und fluchte von der Kanzel nicht allein gegen den in Wien eingeführten und damals in Prag beabsichtigten geordneten und anständigen Gottesdienst, sondern denuncirten ihn auch in einem leidenschaftlichen Gesuch bei Sr. Maj. weiland Kaiftr Franz als eine rcligionswidrige und siaatsverderbliche Handlung; diese Donner und Flüche haben aber Niemanden berührt; Religion und Sitten haben unstreitig bei dem Theile der Gemeinde, der dem Gottesdienste im Tempel beiwohnt, nicht abgenommen, und der Staat bestehr in Wohlstand. Man muß dem Verfasser die Gerechtigkeit widerfahren lassen, daß er seiner Ansicht gemäß rm jede Neuerung verwertend, immer noch Feind des geregelten Gottesdienstes geblieben ist. . 5) Bleibt das Verbot besteben, daß alle Juden bs (nur in Polen und Deutschland) sich vereinigt haben die Aussprüche des R. Moses Jserle zu beobachten. Folgt eine Lobrede auf diesen Weisen, und daß seine Machtvollkommenheit anzuerkennen ist, obschon er kein angestcllter Rabbiner war. Zuletzt beziehet sich der Verfasser auf eine Stelle aus Maimonides, die wörtlich so lautet: So auch wenn einer von dem Gionim lehrt: So bestehet das Gesetz, und es einem spätern ">2 einleuchtet, daß das Recht sich nicht mit dem Ausspruche der Gamara vertragt, braucht man sich nicht nach Ersterem zu richten, sondern nach dem, was dem gesunden Verstände zusagt, es sei nach Ausspruch der Erstcreren oder der Spateren. 6) Der sechste Grund zum Verbote scheint dieser: In den angeführten Gründen des ns (gegen den LUn. der keine Neuerung zulassen will) ließ sich erörtern, da mehrere Gelehrte als pin rc. (die Stellen sind nicht angeführt)^ behaupten, daß ein Gebrauch, der eingeführt ist, als Stütze zur Thora, selbst wenn das Volk aus eigenem Antriebe sich darnach richtet, nicht zu lösen ist: Obschon wir uns nach der Meinung derjenigen richten, die ihnen widersprechen, gehört es'sich doch, die streitenden Meinungen so viel als möglich zu vereinen, es wäre daher anzunehmen, daß bei einem so wichtigen Gebrauch, der durch irgend einen Weisen eingeführt worden, selbst der aus weiter Entfernung mit der Absicht angekommrn, sich da ansässig zu machen, verpflichtet ist, sich darnach zu richten, da nach Meinung Aller hier keine Erlaubniß statt finden kann, besonders bei diesem Gebrauche, der als Stutze dient, damit Niemand das Unglück habe, in das Gebot des zu verfallen, müße eine Verschärfung statt finden, (etwas undeutlich.) 7) (Unterscheidet der Verfasser.) Zwar bestehet der