Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 2 (1840-1841)
- Issue
- Heft 27 (18.4.1841)
- Date
- 1841-04-18
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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106 ältere, aber, der ungefähr hundert Jahre vor der Zerstörung des zweiten Tempels lebte, traf die Einrichtung des Prosbul, welche darin bestand, daß die beiden Contrahenten vor den Richtern erschienen und eine Verwahrung aufnehmen ließen, daß das eben gedachte mosaische Gesetz in Bezug auf die hier einzugehende Verpflichtung der Schuldbezahlüng, nicht gelten sollte. Auch nach Abschluß des Thalmuds sind Abänderungen im Ritualgesetze vorgenommen worden: So gebot Moses, daß wenn ein Israelit stirbt und keine Kinder hinterläßt, sein Bruder die von ihm hinterlassene Wittwe heirathen sollte, und wenn er dieses nicht thun wollte, er eine öffentliche Beschimpfung erleiden müßte. Die Rabbiner aber haben vor einigen hundert Jahren festgesetzt, daß er sie nicht heirathen dürfe, hingegen die Zeremonie der Beschimpfung vollzogen werden müßte, welche seitdem auch keineswegs mehr als eine Beschimpfung, sondern als die Beobachtung eines göttlichen Gebotes betrachtet wird. Von einer gewissen Zukunft sagt der Thalmud Folgendes: „Warum heißt es (das Schwein) -ptn weil Er (Gott) es einst Israel wiedergeben wird (dessen Fleisch zum Genuß wieder erlauben wird.)" Ferner: „Für eine gewisse Zukunft sind alle Festtage aufgehoben, mit Ausnahme der (nicht von Gott eingesetzten) Feste der Einweihung (des Tempels durch die Makkabäer) und der Esther." Ferner: „Für eine gewisse Zukunft sind alle Opfer aufgehoben, mit Ausnahme des Dankopfers." Rabbi Eleasar, Großvater des berühmten Rösch, in seinem Werke Mamar hasechel, citirt auf eine etwas verworrene Weise eine Stelle der Weisen des Thalmuds, worin aber doch soviel klar und deutlich ist, daß die Israeliten diejenigen Gesetze, die nur für sie verpflichtend sind, außerhalb ihres Landes nicht zu beobachten brauchten, und daß dieses nur geschehe, damit sie ihnen nicht neu Vorkommen, wenn sie einst dahin zurückkehren. — Prüfung der von vr. M. Creizcnach dargestellten Lehren des frommen Israeliten. (Fortsetzung und Schluß von Nr. 17.) Ad. 9. (Nr. 10. des Israeliten) „so oft er sich in der dazu erforderlichen Gemüthsstimmung befindet, bedient er sich hierbei der ehrwürdigen Formulare." Der fromme Israelit betet täglich dreimal und sucht sich in die hierzu erforderliche Gemüthsstimmung zu versetzen. Das dreimalige tägliche Gebet wird schon von Daniel (Dan. (3, 11.) beobachtet, wozu man sich schon damals zum gemeinschaftlichen Gebete versammelte. Jost allg. Geschichte des israelitischen Volkes 1, 449. Ad. 15. „was sie (die Ruhe) nicht seyn könnte, wenn sie für ihn mit einer bedeutenden Störung in der Ausübung seines Lebensberufs verbunden seyn müßte." Unter Lebensberuf ist doch wohl die Hauptbeschäftigung, welche Jemand in der menschlichen Gesellschaft in Anspruch nimmt, zu verstehen. Sollte also die Ausübung des Lebensbcrufes nicht gestört werden, so müßte der Schlosser, der Schneider und besonders der Ackersmann in den Zeiten des Säens und der Erndte seine Beschäftigung am Sabbath und an den Festtagen fortsetzen. Welche Feier wäre aber alsdann denkbar? Ad. 17. „wenn sein Gesundheitszustand es erlaubt." Wie leicht könnte man aber glauben, daß sein Gesundheitszustand cs nicht erlaube; und nach diesem Grundsätze würden nur wenige den Versöhnungstag gehörig feiern. Ad. 21. Auch das Kochen einer Ziege in der Milch seiner Mutter — „der fromme Israelit enthält sich dieser Handlung." Da man durchaus keine Veranlassung zu einer solchen Handlung hat, so wäre dies hier ganz überflüssig. Hr. Cr. scheint also hiermit nur so viel zu sagen, daß der fromme Israelit die mündliche Lehre leugnen müsse, welches doch kein integrirender Theil der Lehren eines frommen Israeliten zu seyn scheint. Ueberhaupt ist das Fluktuiren hierin so lange nichts positives bestimmt ist, besonders in einer Sprache, die auch dem Laien verständlich ist, sehr schädlich; wir machen diese Leute nur irre, sie wissen nachher nicht, woran sie sich halten sollen. Lassen wir solches erst in hebräischer Sprache ausfechten und dann das Resultat den Laien mittheilen. Ad. 37. (Nr. 12. d. Jsr.) „auch jetzt noch ißt der fromme Israelit diese Ader nicht, wenn er sie zufällig am Fleische erkennt." Ist die Ader zu essen verboten, so sollte man sich deren durchaus enthalten, nicht nur zufällig; und ist sie nicht verboten, warum sollte man sich ihrer zufällig enthalten? Ad. 65. „sorgt dafür daß die Thiere, deren Fleisch er genießt, regelmäßig wo möglich nach dem üblichen Ritus geschlachtet werden." Das „wo möglich" läßt der Willkühr wieder freien Spielraum; denn ist es nicht möglich, die Thiere nach dem üblichen Ritus geschlachtet zu erhalten, so ist es ja möglich, den Genuß des Fleisches in diesem Augenblick zu entbehren. Der fromme Israelit wird also niemals anderes Fleisch genießen. „Auch genießt er kein Blut in flüssigem Zustande." Der fromme Israelit genießt kein Blut nach dem jüdischen Gesetze es mag flüssig seyn oder nicht. M. Heß in Trier. Erwiederung des ©r. M. Creizenach. *) „So gerne ich mit Hrn. M. Heß in Trier über *) Wir hielten es für angemessen, die Bemerkungen des Hrn. Heß dem Hrn. vr. Creizenach sogleich im Manuscripte mitzutheilen. R ed.