Mannheim
Compact Memory

Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1841-01-24 · Heft 16 (24.1.1841) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
2 (1840-1841)
Issue
Heft 16 (24.1.1841)
Date
1841-01-24
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2566751-2566752-2566769--0083-2567654
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

62 faßte das Consistorium folgenden Beschluß: In Erwägung, daß die Rabbinen überhaupt nicht die Macht haben, irgend eine religiöse, oder andere Strafe, sey es in Form eines Urtheils, oder einer Entscheidung, auszusprechen; daß ihre Befugniß in dieser Beziehung darauf beschränkt ist, einem Gläubigen, welcher selbst sich der Verletzung einer religiösen Vorschrift anklagt, die Mittel der Entsündigung, welche das thalmudische Gesetz vorschrcibt, anzugeben; daß bei der gegenwärtt'g bestehenden Freiheit des Cultus in Frankreich die Rabbinen nicht amtlich mit einer religiösen Strafe, beträfe es nun die Verletzung des Sabbaths, oder ein anderes religiöses Vergehen, einschreiten, noch eine kirchliche Buße, die in der Synagoge abgehalten werden soll, anordnen können; Nicht weniger in Erwägung, daß die israel. Metzger, welche ihren Religionsgenossen koscheres Fleisch verkaufen, unter der nothwcndigen Aufsicht des Ober-Rabbinen stehen; daß wenn einer von ihnen die Heiligkeit des Sabbaths verletzt, die Rabbinen mit Recht schließen können, daß er sich kein Gewissen daraus machen werde, trephe Fleisch für koscheres unterzuschieben; daß aber in dieser Voraussetzung die Rabbinen das Recht haben, dem Schächter das Schächten und die Ausübung seiner Funktionen bei einem solchen Metzger zu untersagen, oder falls der Metzger selbst Schächter ist, bei dem Consistorium auf die Zurücknahme seiner Erlaubniß anzutragen; daß der Rabbine gleichfalls das Recht, ja selbst die Pflicht hat, die Gläubigen wissen zu lassen, daß der Metzger sein Vertrauen verloren habe, daß er die Vorschrift des mosaischen Gesetzes verletze und er sie deßhalb veranlasse, sich bis zur Erscheinung einer neuen Anordnung nicht an ihn wegen koscheren Fleisches, das zu ihrem eigenen Verbrauche bestimmt sey, zu wenden; daß wenn der Metzger sich dann an den Rabbinen wendet, um seine vollständige Wiedereinsetzung zu erlangen, der Rabbine das Recht habe, ihm eine solche religiöse Strafe, welche er zur Erprobung seiner Reue für unentbehrlich halte, (vorausgesetzt daß diese Strafe nicht die Staatsgesetze verletzt), aufzulegen; aber, daß er, wie erwähnt, nicht von selbst amtlich strafen kann, sey es wegen Verletzung des Sabbaths, sey es wegen eines anderen religiösen Vergehens; Ferner in Erwägung, daß wenn der Herr Ober- Rabbine in Colmar auf die einfache Anzeige des Rabbinen von Mühlhausen den Bittstellern eine religiöse Strafe, wieder ablösbar durch ein Allmosen, auferlegt hat, dieses Allmosen ihnen nicht, wie die Bittsteller behaupten, als eine Kirchenbuße auferlegt worden ist; Endlich in Erwägung, daß, was den Rabbinen von Mühlhausen betrifft, 'sein Verfahren von jedem Vorwurfe frei ist, und daß er den Befehl seines Vorgesetzten ausführen mußte; Aus diesen Gründen beschließt das Central-Consiston'um wie folgt: Arkttkel 1. Der Ober-Rabbine konnte nicht auf die Anzeige des Rabbinen von Mühlhausen schon von Amtswegen eine Entscheidung aussprechen, welche den Bittstellern eine durch ein Allmosen wieder abzulösende religiöse Strafe auflegte; er konnte sie nicht anhattcn, in der Synagoge zu erklären, daß sie nicht ihr Vergehen in Betreff der Entweihung des Sabbaths wiederholen wollten; das Consistorium mißbilligt daher diesen Theil der Entscheidung. Artikel 2. Der Ober-Rabbine hatte das Recht und selbst die Pflicht, in der Synagoge zu erklären, daß die Bittsteller, da sie die Heiligkeit des Sabbaths verletzt haben, ihres Zutrauens verlustig seyen; daß die Israeliten der Gemeinde bis auf weiteren Befehl sich enthalten müßten, Fleisch zum Genüsse von ihnen zu kaufen; er hatte auch das Recht, ihnen den Schächter zu nehmen. Das Central-Consistorium billigt daher ganz diese Entscheidung des Hrn. Ober-Rabbinen, welche so lange in Kraft bestehet, bis er es für gut finden wird, sie zurück zu nehmen. Artikel 3. Der Rabbine von Mühlhausen hat seine Schuldigkeit gethan. Artikel 4. Von der gegenwärtigen Entscheidung soll eine Abschrift zugefertigt werden: erstens dem Departements-Consi'storium vom Oberrhein, welches sie dem Hrn. Rabbinen von Mühlhausen mittheilen wird; zweitens dem Hrn. Ober-Rabbinen von Colmar; drittens den Bittstellern." Geschichte des Tages. Ueber die Aufnahme von Cremieur in Wien find wir im Stande, unseren Lesern folgenden Originalbericht des Professors F—f daselbst mitzutheilen: „Wien und vorzüglich dessen Iudengemeinde ist durch die Ankunft des hochherzigen Cremieur in Bewegung. Hr. Cr. reist mit seiner Frau, die ihm stets in allen Verwickelungen tteu zur Seife stand. Dieselbe hat hier eine Schwester verheirathet, Mad. Eugenie Beer, die ehemals eine vortteffliche Pianistin war. Den Tag nach seiner Ankunft machten ihm die 5 Vertreter der israelitischen Gemeinde ihre Aufwartung, nämlich die HH. Leopold von Wertheimstein (Ritter des StanislauS-Ordens), M. L. Biedermann, v. Hofmannsthal, Bernhard Wertheim und Joseph Wertheim. Sonntag den 22. wurde durch Subscription ein Banquet veranstaltet, die Person zu 25 fl. Conv. Mze. Prediger Mannheimer und ich wurden als Ehrengäste geladen.'; 90 Personen, nur Herren, nahmen daran Theil. Ein Theil des Geldes wurde zu einem Geschenke für Cr. bestimmt. Er erhielt nämlich eine Dankadresse der hiefigen Gemeinde in deutscher und ftanzöfischer Sprache auf Pergament, welche in einen länglich-runden, einen Fuß langen, goldenen Apfel eingerollt wurde. Der Einschnitt der Einfassung war mit einer Ceinture schöner Diamanten umgeben, auf dem Golde las man in herrlich gettiebenen en relief Lettern: Au courageux Defenseur des Israelites Mr. Adolf Cremieux, Vice-president du Consisloire, les Deputes de la Commune de Vienne. Um 4 Uhr verfügte man fich zum Diner,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.