Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 2 (1840-1841)
- Issue
- Heft 16 (24.1.1841)
- Date
- 1841-01-24
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Der Israelit des ncunzchnkcn MrhWhms. Ein Wochenblatt für die Kenntniß des israelitischen Lebens/ besonders in religiös-kirchlicher Beziehung. Herausgegeben vr. M. Heß, Land-Rabbinen zu Stadtlengsfeld, im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nr. LG Sonntag den 24. Januar 1841. 11. Jahrgang. Motto: Entschieden, freisinnig, muthvoll und wahr. Wir geben nachstehend aus den Arch. Israel, eine Verhandlung des Central-Consistoriums der Israeliten in Frankreich, da sie einestheils zeigt, von welchem wohlthätigen Einflüsse die volle Verwirklichung der Idee der Gewissensfreiheit in einem Staate auf alle Religionsbekenner desselben ist, anderntheils aber der mit eigner Aufklärung verbundene zarte, rechtliche Sinn in Beziehung auf die Meinungen Anderer, welchen die erste israelitische Kirchenbehörde Frankreichs hier an den Tag legt, den Neligionsvorständen Deutschlands bei ähnlichen Fragen zum Muster dienen kann. Redaktion. "Central-Consistorium der Israeliten von Frankreich. Sitzung vom 23. Feb. 1840. Kann ein Ober-Rabbine eine religiöse Strafe, oder eine andere, in Form eines Urthcils, oder einer Entscheidung, aussprechcn? (Nein). — Kann er amtlich einschreiten, um ein religiöses Vergehen religiös zu bestrafen? Kann er eine kirchliche Buße anordnen, die in der Synagoge abgehalten werden soll? (Nein). — Hat er das Recht, einem Metzger, welcher die Heiligkeit des Sabbaths verletzt, den Schächter zu nehmen; oder einem solchen Metzger, wenn er selbst die Erlaubniß zum Schächten hat, diese wieder zu entziehen? (Ja). Die Umstände, unter welchen diese Fragen vor dem Central-Const'storium verhandelt wurden, waren folgende: Als am Sabbath vor dem israel. Neujahrsfeste (den 7. Sept. 1839) Herr Dreyfuß, Nabbine in Mühlhausen, sich in der Gemeinde Z i t t s h e im (Oberrhein) befand, um da sein Amt auszuüben, so sah er, — daß drei Metzger, die Hrn. R. ii. L. Fleisch verkauften. Er machte ihnen Borwürfe über die Entweihung des Sabbaths und berichtete es sogleich an den Ober-Rabbinen von Colmar; dieser erließ einen Befehl, welcher in der Synagoge verlesen ward, und der die drei Metzger als öffentliche Sabbathsschänder und darum alles Vertrauens in Sachen der Religion verlustig erNärte, dergestalt, daß sie nicht mehr koscheres Fleisch ohne Anwesenheit eines Aufsehers verkaufen dürfen. Diesem Befehle fügte er andere Verfügungen (welche nicht in der Synagoge verlesen wurden) bei, für den Fall, daß die Metzger wieder das Vertrauen ihrer Religionsgenossen erlangen wollten, und zwar sowohl hinsichtlich der Buße, welche sie zu thun haben würden, als hinsichtlich ihres ferner» Betragens. Der Sohn des L. R. sollte 240 Tage (sechsmal 40 Tage), die zwei anderen, jeder zweimal 40 Tage fasten und öffentlich vor der heiligen Lade das förmliche Versprechen ablcgen, keine ähnliche Sünden mehr zu begehen; jeder Fasttag könnte allemal durch ein Geschenk von 45 Centimes, und selbst durch eine geringere von dem Rabbincn D. zu bestimmende Summe ausgelöst werden. Ucberdies soll man ihnen den Schächter nehmen. Zwei von den Metzgern hatten sich bei dem Minister des Cultus beschwert, welcher diese Angelegenheit dem Central-Consistorium übergab; der dritte hatte sich gefügt. Nach Anhörung der Meinungen der verschiedenen Mitglieder und namentlich der des Ober-Rabbinen,