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Dibre Emeth · 1877-01-01 · 3-4 (1877) · page 7

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dibre Emeth
Volume
33 (1877)
Issue
3-4 (1877)
Date
1877-01-01
Page
– (sequence 7)
Language
German
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39 er im Verkehr mit Orientalen anders als mit Europäern zum Schutze ihrer Untergebenen erforderlich ist. Wenn schon die Polizei sehr mangelhaft ist (die allernöthigste Dorf- und Feldpvlizei fehlt gänzlich), und wie der neue Ferman selbst zugiebt, durch ein Personal gehandhabt ist, das häufig zur Landplage wird, so gelingt es doch einem energischen Polizei-Chef immer leicht, wenn er will, das sklavische Volk in Ordnung zu halten. Er kann auch weit leichter regieren, als in irgend einem europäischen Staat, nur sind die Mittel, welche er anwendet, anderer Art, als sie in Europa zulässig wären. Wenn er z. B. bei ungebührlichen Vorkommnissen in einem Dorf zuerst den Gemeinderath mit den Ortsvorstehern holen und nach Gutdünken einsperren läßt, bis diese vom Gefängniß aus ihre Leute treiben, die Sache in Ordnung zu bringen. Wenn er bei vorkommenden Gemeindehändeln denselben 6—10 Landreiter sendet und einen Monat bei ihnen einquartiert, welche die als schuldig Angegebenen sammt ihren Pferden nach all deren rücksichtslosem Begehr ernähren und logiren müssen. Wenn er bei einem vorkommenden Verbrechen alle mit Recht oder Unrecht als betheiligt Angegebenen (und ob es 50—100 wären) durch eine Eskorte seiner Reiter zu Mitternacht bei umstelltem Dorf aus den Betten abfangen, in's Gefängniß schleppen und darin sitzen läßt, bis Jeder seine Befreiung genügend erkauft hat. Und wenn es bei schweren Verbrechen nach dem Spruch geht: „Wahrlich, du wirst nicht von dannen herauskommen, bis du auch den letzten Heller (deines Vermögens) bezahlest" — also ganz ruinirt seiest, so ist das eine Weise, wie sie wohl nur im Orient möglich ist; aber sie führt hier zum Ziel, und Niemand rügt sie. Die Ehre des Militärdienstes haben nur die Muhamedaner. (Die Christen müssen sich jährlich durch die Kopfsteuer loskaufen.) Die hierländischen Moslemin haben aber eine solche Abneigung gegen den Kriegsdienst, daß sie dem ein bedeutendes Geschenk in den Kauf gäben, welcher ihnen diese Ehre abnähme. Die Aushebung soll mit dem zwanzigsten Jahr geschehen; weil es aber keine Geburtsregister giebt, so herrscht hierin die größte Willkür. Jetzt geschieht die Aushebung der Form nach durch's Loos, nicht nach Nummern, sondern indem man eine Anzahl weißer Papiere, welche frei machen, und eine Anzahl schwarzer

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