Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 32 (1876)
- Issue
- 9-10 (1876)
- Date
- 1876-01-01
- Page
- – (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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149 Ceremonicn, Aufsätze und Gebräuche angemuthet wird. Maaßen sie nicht allein von vielen Jahren her in ihren gedruckten Büchern die mehr angezogenen Worte, wegen Beisorg einiger Gefährlichkeit, so ihnen an heidnischen Orten, oder ihrem Vorgeben nach, aus Mißdeutung bei den Christen, erwachsen könnte, auszulassen gewohnt sind, sondern selbst einige ihres Mittels vor unfern Commissarien bezeugt, daß weder sie solche Worte gelernt, noch ihre Kinder lernen lassen, ja, daß solche Worte nicht von allen Juden gebetet würden, auch sie zu beten nicht nöthig wäre, darum, weil dieselben nicht zu Gott gerichtet wären, und eigentlich kein Lob Gottes in sich enthielten, das Ausspeien aber bei dem Gebet Olenu (gemäß ihren bei der Commission producirten Büchern) für eine sündliche Sache zu halten wäre, welche von unserer Judenschaft zu Halberstadt bereits freiwillig abgesiellc worden, übrigens sie von dem Hinwegspringen gar nichts wissen wollen. Die nun hierin unserm allergnädigsten und ernstlichsten Willen gehorsamst nachleben werden, haben sich unseres landesväterlichen Schutzes und Schirmes, wie andere getreue Unterthanen, noch fernerhin allerunterthänigst zu erfreuen; die Uebertreter aber die oben angedeutete, ja nach Befinden der Umstände gar Leib- und Lebensstrafe unausbleiblich zu gewarten. Maaßen Wir hiermit allen in unserm Königreich und Landen vorhandenen Regierungen, Justiz - Collegiis, hohen und niedrigen, geistlichen und weltlichen Gerichten, Obrigkeiten in Städten und auf dem Lande, auch dabei unfern fiscalischen Bedienten allergnädigst und zugleich ernstlich anbefohlen, hierüber ein wachsames Auge zu haben, und so lieb ihnen ist, schwere Verantwortung bei uns oder vielmehr bei dem strengen Richterstuhl Jesu Christi zu vermeiden, über dieses unser ewiges Edikte treu-eifrigst zu halten. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und aufgedruckten Königlichen Jnsiegel. Gegeben zu Köln an der Spree, den 28. August anno 1703. Friedrich. Sicherlich ein bedeutsamer Königlicher Erlaß. Die weltliche Obrigkeit giebt ja auch heute noch Gesetze, welche den Unterthanen Aufreizung zu Haß und Verachtung gegen eine andere Religion oder ihre Bekenner verbieten, lieber das Praktische derartiger Bestimmungen läßt sich rechten; daß aber die Obrigkeit als Vertreterin des Rechts und der Gerechtigkeit durch ihre Erlasse von