Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 32 (1876)
- Issue
- 1-2 (1876)
- Date
- 1876-01-01
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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12 eigentliche Renegat, der feindlich gewaffnct gegen die verlassene Mutter auftritt, aus dessen Schaar sich heute noch die seelcnfangende Straßenrhetorik von England und Nord-Amerika ergänzt. Uebrigens hat der Abfall meistens etwas Bedrückendes und Dcgradirendcs für den inneren Menschen. Am Ersten verliert sich der jüdische Verstand, und zuletzt nimmt auch das jüdische Herz, welches der Entfremdung am Längsten widersteht, Reißaus. Die Gesichtszüge selbst gehorchen dem Wechsel der Dogmen und legen jede Phase der Fahnenflucht auf's Deutlichste aus." Findet das Christenthum und der Uebertritt zu demselben eine solche gemeinsame Beurtheilung unter den verschiedenen jüdischen Parteien, so bekämpfen sich diese selbst dagegen sehr heftig darüber, wer unter ihnen nun das Judenthum selbst in seiner echten und wahren Gestalt besitze und vertrete. Sogenannte Reformer, Orthodoxe und Chasidim (von den Caräern abgesehen) behaupten, eine jede Partei, und theilweise bis zur völligen Ausschließlichkeit, die Sache des Judenthums an ihre Fahne gekettet zu haben. Wir lassen deshalb aber wieder die Stimmführer ans allen Seiten über die Parteien und für ihre eigene Sache sprechen. Vom reformistischen Standpunkte aus hören wir: „Die alte, auf dem talmudischen Boden erwachsene Anschauung ist, daß alle überkommenen Satzungen eine unveränderliche Verpflichtung sind so daß deren Verletzung ein strafrechtliches Motiv ausmacht. . . Man ging nun aber, wenn auch allmählig, von jener alten, bis dahin Alles beherrschenden Anschauung zu einer neuen über> welche jener zwar nicht geradezu entgegengesetzt, aber als die Grundlage des religiösen Lebens eine entschieden andere war. Nach der crsteren (talmudischen) war das ganze Leben des Bekenners durch die überaus zahlreichen, nach allen Beziehungen hin sich erstreckenden, bis in's kleinste Detail eingehenden, fest normirten, traditionellen Vorschriften von einer streng juristischen Verpflichtung, der man unbedingten Gehorsam schulde, wenn man nicht sündhafter Uebertretung sich schuldig machen, eine strafbare Handlung begehen wolle, geregelt. Dieser juristischen Anschauung trat in den Juden der neueren Zeit die Anschauung entgegen, daß alle religiös-sittlichen Handlungen die Sache der Ucberzeugung und des Gewissens seien, nicht durch den bloßen Gehorsam gegen gegebene Vorschriften, sondern erst durch die freie Ueberzeugung und das Pflichtgefühl des Ge-