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Dibre Emeth · 1874-01-01 · 5-6 (1874) · page 26

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dibre Emeth
Volume
30 (1874)
Issue
5-6 (1874)
Date
1874-01-01
Page
– (sequence 26)
Language
German
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90 Hierüber ist in der preußischen Judenschaft ein gewaltiger Kampf entbrannt; die Reformer sind fast wie ein Mann gegen eine solche Neuordung der Dinge aufgestanden, die Orthodoxen ebenso einmüthig dafür; durch diese Letzteren aber ist die Frage, wenigstens theilweise, in Wahrheit zu der Höhe einer religiösen Frage erhoben worden und eben deßhalb verfolgen wir diesen Kampf mit der innersten Theilnahme unseres Herzens. Stellen wir aber die ganze Angelegenheit so dar, wie sie sich unter den Juden selbst gestaltet, damit wir auf diese Weise ein zutreffendes Urtheil über den religiösen Gehalt, welchen die Bewegung in sich trägt, gewinnen können. Unter der Fluth jüdischer Schriften oder Artikel, welche hier anzuführen wären, möge eine Broschüre statt Aller reden, weil sie beides: die Seelenstimmung und den Gedankengang der Reformer und den der Orthodoxen am klarsten wiedergiebt: es ist die Schrift des edelsten Vertreters der heutigen jüdischen Orthodoxie, R. S. Hirsch: Das Princip der Gewissensfreiheit. Frankfurt a/M. W. Erras 1874. Der Verfasser stellt sich dem Rechtsanwalt Makower entgegen, der auf Seiten der reformerischen Partei das bedeutendste Wort gesprochen hat. Makower ergeht sich in der Erwägung, ob das Princip der Zwangsgemeinschaft einen Gewissenszwang in sich enthalte, und kommt zuletzt zu dem Ergebniß, daß die religiöse Ueberzeugung des Einzelnen für die gesetzliche Regelung der religionsgemeindlichen Verhältnisse unter den Juden nicht in's Gewicht fallen dürfe, sondern erst daim zu berücksichtigen sei, wenn die Meinung des Einzelnen Genossen gefunden und wenn dieselbe zur Bildung eines besonderen Gottesdienstes getrieben habe. Für diesen letzteren Fall sei den Betreffenden aus den von ihnen gezahlten Beiträgen so viel zurückzuerstatte», daß sie für ihre Gottesdienste selbst zu sorgen im Stande seien, die Gesammtgemeinde aber in jedem Falle zu erhalten. Dem gegenüber stellt Hirsch fest, daß auf diese Weise die religiöse Frage in eine Frage des Geldbeutels verwandelt und daß einer solchen die Gewissensfreiheit des Einzelnen geopfert werde. Ucberdem aber seien persönliche Leistungen für eine Religionsgemeinschaft, der man im Innersten widerstrebe, ein schwerer Gewissensdruck; denn das Gcldzahlen diene hier ja der Erhaltung eines Instituts, von dem man sich doch aus Ueberzeugungen lossage. Behauptet ferner Makower, daß gerade das Zwangsshstem den einzelnen Gemeinden Leistungsfähigkeit gegeben

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