Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 29 (1873)
- Issue
- 9-10 (1873)
- Date
- 1873-01-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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137 Verkehr mit ihm nur für diesen Tag verboten. Lorbeerbekränzte Kramläden von Heiden dürfen nicht besucht werden. Ein Jude darf Heiden nicht Schmuck oder Gegenstände für die Götzen verkaufen und keine Häuser in Palästina vermiethen, weil sie Götterbilder hereinbringen. Wegen des Haffes der Heiden in Palästina gegen die Juden darf ein Jude sich nicht von ihnen körperlich heilen und nicht einmal scheeren lassen, und überhaupt nicht mit ihnen an einsamen Stellen allein bleiben, um nicht von ihnen meuchlings ermordet zu werden. Weil die römischen Heiden den barbarischen Gebrauch eingeführt hatten, Thierkämpfe selbst mit Menschen anzustellen, verbietet die Mischna ihnen Bären, Löwen und alles Dasjenige zu verkaufen, wodurch eine Schädigung entstehen könnte, auch für sie Basiliken, Richtplätze und Statuen zu bauen, weil sie zum Vergießen unschuldigen Blutes dienen. Um nicht die unnatürlichen Laster der Heiden zu fördern, darf man ihnen kein Thier anvertrauen. Die Mischna verbietet sogar, heidnischen Frauen als Geburtshelferin oder Amme beizustehn, weil dadurch ein Anhänger fürs Götzenthum gefördert werde. Jeder Genuß von Gegenständen götzendienerischer Verehrung wird untersagt, nicht einmal im Schatten eines Götzenbildes darf ein Jude sitzen, besonders nicht den Wein trinken, von dem ein Heide den Göttern geopfert hat oder haben könnte. Die meisten Gesetze in Betreff der Abschließung gegen die Heidenwelt, welche kurz vor der Tempelzerstörung mit großer Hast und Eifer eingeführt wurden, behielt die Mischna bei und verschärfte sie noch. Bei allen Gehässigkeiten gegen die Heidenwelt, namentlich in Palästina — das Ausland hat die Mischna gar wenig berücksichtigt — kann die Gesetzgebung doch den im Judenthume liegenden Zug allgemeiner Menschenliebe nicht ganz verleugnen. Sie nahm neben diesen feindseligen Gesetzen auch das wohlwollende, wahrscheinlich von Rabban Gamaliel stammende Gesetz auf, daß man heidnischen Armen Zutritt zu den Feldern lassen soll, mit jüdischen gleichberechtigt das Zurückgelassene zu sammeln. Mit dem Abschluß der Mischna war die flüchtige und schwankende Tradition in feste Form gebracht; sie ward nun das Gemein-