Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 29 (1873)
- Issue
- 9-10 (1873)
- Date
- 1873-01-01
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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136 sich so und soviel Strafen oder Büßungen oder Opfer wegen blutschänderischer Umarmung zuziehn." Es ist bemerkenswerth, daß die mischnaitische Gesetzsammlung keine feindselige Halacha gegen die jüdischen Bekenner des Christenthums ausgenommen hat; sie befaßt sich gar nicht damit und deutet nicht einmal an, ob Fleisch, von den Minäern (Ketzern) bereitet, zum Genüsse erlaubt oder verboten sei. Es scheint, daß die Gefahr, welche in. der Zeit zwischen der Tempelzerstörung und dem Bar- Kochbaschen-Kriege dem Judenthum von Seiten des Judenchristenthums drohte, bereits abgewendet und keine Verführung mehr zu befürchten war. Dagegen enthält die Mischna zahlreiche Gesetze, welche gegen das Heidenthum und den Verkehr mit Heiden gerichtet sind, um jeden Schein von Betheiligung an Götzendienerei zu vermeiden. Innerhalb des Christenthums wurden solche bindende Gesetze gegen das noch immer von Machtfülle strotzende Heidenthum vermißt, und der Kirchenvater Tertullian — ein jüngerer Zeitgenosse deS Patriarchen R. Juda, der erste christlich-lateinische Schriftsteller, welcher die Christen ebenso streng von den Heiden gesondert wissen wollte, wie die Mischna es den jüdischen Bekennern vorschreibt — war daher genöthigt, sich auf die pentateuchischen Gesetze gegen das Götzenthum zu berufen. Der Mangel an einer strengen Gesetzgebung für das Verhalten zum römischen und griechischen Heidenthume innerhalb der Christenheit hat auch viel dazu beigetragen, daß das Christenthum heidnische Gebräuche ausgenommen und eine geraume Zeit beibehalten hat. Das Heidenthum hat sich namentlich nach dem Bar-Kochbaschen-Kriege in Palästina immer mehr eingenistet, nicht bloß in den Küstenstädten, wie Acko, sondern auch in dem Binnenland, wie in Betsan. Darum mußte das Verhalten dagegen geregelt werden. Die Mischna widmet diesem Gegenstände einen eigenen Traktat (Aboda Sara); sie schreibt vor: drei Tage vor den heidnischen allgemeinen Hauptfesten, wie den (januarischen) Kalenden, den Saturnalien, der Gedächtnißfeier für den Tag des Regierungsantrittes der Kaiser oder für deren Sterbetage nicht mit den Heiden zu verkehren. Bei Privatfeiern dagegen, wenn ein Heide z. B. ein Mahl für das Mündigwerden seines Sohnes bereitet, wird der