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Dibre Emeth · 1873-01-01 · 9-10 (1873) · page 6

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dibre Emeth
Volume
29 (1873)
Issue
9-10 (1873)
Date
1873-01-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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134 die heilige Schrift und die Ueberlieserung kennt, und etwas auf Anstand giebt, kann nicht so leicht in Sünde gerathen." Erlernen, Aneignen, Behalten und theoretisches Durchdringen und Weiterbilden des vorhandenen Lehrgutes, d. h. Erhaltung und Fortbildung des Judenthums auf dem angebahnten Wege, war die Hauptftimmung und Richtung der Zeit. Daher wird ein Gesetzesweiser sehr hoch gestellt; selbst wenn er ein Bastard ist, soll er einem gesetzesunkundigen Hohenpriester vorangehn. Ein Jünger müsse seinen Lehrer mehr als selbst seinen Vater ehren, oder bei einem Zusammenstoß der Pflichten gegen den einen und den andern die gegen jenen zunächst erfüllen; denn der weise Lehrer bringt ihn zum Leben der zukünftigen Welt. Dem Vater liegt die Pflicht ob, seinen Sohn in der Thora zu unterrichten oder unterrichten zu lassen. Die Pflicht, das weibliche Geschlecht in die Thora einzuführen, läßt die Mischna zweifelhaft und überliefert zwei Ansichten darüber, die Ben-Asais, welche dafür ist oder es wenigstens für gestattet hält, und die des strengen R. Elieser, der es verdammte; „seiner Tochter die Thora beizubringen, sei ebensogut, als sie in Unzucht einweihen." Dieser herrschend gewordene Lehrsatz hat in der Folgezeit sehr schädlich gewirkt. Während jede Gemeinde beflissen war, niedere und höhere Schulen für das männliche Geschlecht zu unterhalten, wurde das weibliche in systematischer Unwissenheit gehalten. Aber wenn auch in dem Mischna-Codex das Hauptgewicht auf die genau vorgeschriebene Erfüllung der Religionögesetze gelegt wird, so wird doch auch noch ein Höheres als das Gesetz, eine Gehobenheit der Gesinnung, welche die Grenzlinie desselben überschreitet, als gottgefällig anerkannt. Der Gewissenhafte soll sein Wort in Mein und Dein halten, wenn auch der Buchstabe des bindenden Rechtes ihn nicht dazu verpflichtet; wer seine Schuld auch im Erlaßjahr bezahlt, ohne vom Gesetz dazu verpflichtet zu sein, wer die Schuld an einen Proselyten seinen Erben zustellt, wenn auch nicht dazu gehalten, und überhaupt, wer sein Wort hält, an einem Solchen haben die Weisen Freude. Die Gebetformeln sind zwar vorgeschrieben, doch dürfen sie in jeder verständlichen Sprache verrichtet werden, eö soll überhaupt mit Andacht und Ernst gebetet werden. Für Mißgeschick

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