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Dibre Emeth · 1872-01-01 · 3-4 (1872) · page 17

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dibre Emeth
Volume
28 (1872)
Issue
3-4 (1872)
Date
1872-01-01
Page
– (sequence 17)
Language
German
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49 geschichtlichen Bedeutung zu geben und den großen Lehrinhalt, den es umschloß, von Neuem auS seiner Lehre und seiner Geschichte zur Erkenntniß zu bringen, und auf diesem Wege seine allgemeinen Institute: Gemeinde, Gottesdienst, Schule, Wohlthätigkeitsanstalten und Literatur, zu verjüngen und umzugestalten; dann aber, die Prinzipien seiner Lehre und seines Gesetzes aus dem vorhandenen Material, selbst aus den Detailgesetzen zu ziehen, und ihnen gegenüber die Gewissensfreiheit des Individuums zu constatiren. Einen ganz anderen Weg schlug die casuistische Reform ein, indem sie die Weiterbildung und Weiterentwickelung des kasuistischen Judenthums vorzunehmen anstrebte. Sie griff die einzelnen, das wirkliche Leben bestimmenden Satzungen heraus, um sie zu reformiren, d. h. den jetzigen Lebensverhältnissen anzupassen. Selbstverständlich ließ sie sich hierbei von dem leiten, was am meisten und am öftersten drängte. Die Nachtheile und Schwächen dieser Reform springen in die Augen. Sie verblieb auf dem alten Boden der Rechtserfüllung und Rechtsverletzung, und suchte nur Erleichterungen aufzufinden. Sie war daher in den meisten Fällen nicht Fort-, sondern Rückbildung der Casuistik, indem sie aus dem geschichtlichen Material nachzuweisen suchte, daß die kasuistische Norm noch in flüssigem Zustande war, aus dem man Aussprüche und Bestimmungen heraussuchte, durch welche die Erleichterungen oder Veränderungen begründet werden könnten; sie strebte, die Motive der Satzungen nachzuweisen und deren Schwächen zu erhärten. Wir erinnern z. B. an das Fahren und Musiciren am Sabbath. Sie war hiernach ohne Prinzip, unsystematisch, zufällig. Ihre Produkte waren daher meist ohne eigentliche Bedeutung, da sie Niemandem genügten. Die Einen waren in der Regel weit über sie hinaus, die Andern wollten sich nichts erlauben, was ihnen die bisherige Satzung und der bisherige Gebrauch verbot. Zu ihrer Rechtfertigung muß jedoch angeführt werden, baß dieser Weg durch die unentbehrliche Reform des Cultus von selbst gegeben war, da dieser nicht für den Einzelnen und nach dessen Anschauung und Bedürfniß, sondern immer für die Masse oder doch für eine Masse bestimmt ist und sich aus dem Bestehenden heraus entwickeln muß. 4

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