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Dibre Emeth · 1872-01-01 · 3-4 (1872) · page 14

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dibre Emeth
Volume
28 (1872)
Issue
3-4 (1872)
Date
1872-01-01
Page
– (sequence 14)
Language
German
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46 Hiervon abgesehen, erkennen wir innerhalb der gesammten Reform im Judenthume zwei Richtungen, welche wir die principielle und die casuistische nennen können. Machen wir uns dies deutlicher. Der Mosaismus enthält, wie es seiner Tendenz, ein Religions- Volk zu bilden, gemäß ist, sowohl Principielles als Casuistisches. Wenn er einerseits die zehn Gebote und eine Anzahl allgemeiner Sätze aufstellt, giebt er andererseits Detailgesetze von mehr oder minder casuistischer Natur für das religiöse, sociale, juridische und politische Leben des Volkes und seines Staates. Der Prophetismus nun hat es lediglich mit dem Principiellen zu thun. Die Vertheidigung der Einheit und Unkörperlichkeit Gottes, die Aufstellung der Grundsätze der Sittlichkeit und die Begeisterung für dieselben, und wo sie auf das Gesetz zu sprechen kommen, es principiell aufzusaffen (wir erinnern z. B. an das Sabbathgesetz bei Jesaias 58, 13. 14), ist der Beruf der Propheten. Ganz anders die talmudische Anschauung und Tendenz. Wenn im Mosaismus das Recht zur Religion erhoben wurde, so machte die talmudische Anschauung auch die Religion zum Recht, zum Jus im strictesten Sinne. Sie sah das Verhältniß des Israeliten zu Gott als eine Rechtsverpflichtung an, welche in bestimmtester Weise und unbedingt erfüllt werden muß, über welche dem Einzelnen ein eignes Urtheil und eine freie Entschließung nicht zusteht, ohne eine Rechtsverletzung zu involviren. Hieraus floß: 1) daß alles Thun und Lassen, das gesammte Leb en mit allen seinen Thätigkeiten, für den Juden auf dieses religiöse Rechtsgebiet versetzt und religionsgesetzlichen Bestimmungen unterworfen sein mußte, und 2) daß die letzter» getroffen, genau formulirt und Maximal- und Minimalsäße aufgestellt werden mußten, um die Grenze genau zu bezeichnen, wo die Rechtserfüllung erledigt und die Rechtsverletzung eintreten würde. Führen wir als Beispiel an, daß hinsichtlich des Sabbathgesetzes zwei Buchstaben schreiben, mit zwei Stichen festnähen u. s. w. als Minimum für die Sabbathverletzung festgestellt ward, während ein Buchstabe und ein Stich eine solche Verletzung nicht enthält. Dies mußte im weitern Verlaufe casuistisch noch näher bestimmt werden, und es wurden zum Beispiel

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