Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 27 (1871)
- Issue
- 7-8 (1871)
- Date
- 1871-01-01
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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104 Prophezeiung verleiht, das ist, ihnen Dinge durch göttliche Eingebung bekannt macht, die anderen Menschen unbekannt sind, und durch sie zuweilen seinen göttlichen Willen und seine Befehle zu erkennen giebt und sendet. 7. Vorzug Mosche's. Ich erkenne für wahr und gewiß, daß Mosche, unser Lehrer, der größte aller Propheten gewesen, die je gewesen sind und sein werden, und daß kein Sterblicher in der Gabe der Prophezeiung ihm gleich zu setzen sei. 8. Gesetzgebung. Ich erkenne für wahr und gewiß, daß das Gesetzbuch, welches Mosche hinterlaffen, ihm auf eine übernatürliche Weise eingegeben worden, und keinen einzigen Vers oder Spruch enthalte, den Mose von selbst, ohne göttliche Eingebung niedergeschrieben haben sollte,, und daß ferner die uns überlieferte Erklärung und Auslegung dieser von Mosche niedergeschriebenen Gesetze gleichfalls göttlichen Ursprungs sei. 9. Unveränderlichkeit der Gesetze. Ich erkenne für wahr und gewiß, daß dieses von Gott selbst überlieferte Gesetzbuch niemals eine Veränderung erlitten, auch niemals die mindeste Veränderung erleiden werde. 10. Vorsehung. Ich erkenne für wahr und gewiß, daß Gott auf alle Handlungen und Gedanken der Menschen achte, daß seiner Allwissenheit nichts unbekannt bleibe, daß sich seine göttliche Vorsehung über Alles erstrecke, und daß es ihm wohlgefalle, wenn wir das Gute chun und befördern, das Böse unterlassen und zu verhindern suchen. 11. Vergeltung. Ich erkenne für wahr und gewiß, daß Gott in diesem oder in jenem zukünftigen Leben diejenigen belohnen wird, welche seine Gebote halten, diejenigen aber bestrafen wird, die sie übertreten.