Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 26 (1870)
- Issue
- 12 (1870)
- Date
- 1870-01-01
- Page
- – (sequence 36)
- Language
- German
- Belongs to
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zw konstitutionelles oder republikanisches Staatswesen aufgerufen. Wir sehen denselben darauf an, und es ergiebt sich: Israel lebt zu Folge seines Gesetzes unter der allerunbedingtesten Monarchie. Gott nämlich ist sein ganz eigentlicher König und in der That absoluter Herr. Kraft des von ihm selbst erlassenen Gesetzes ordnet er das ganze Leben Israels, sowohl das religiöse als das bürgerliche, bis in die kleinsten Dinge hinein. Er allein und Niemand Anderes außer ihm ist die gesetzgebende Gewalt für das Volk; auch MoseS nur Jehovahs Ohr und Mund, er hört den Willen Gottes und verkündigt ihn dann dem Volke. Dasselbe muß am Sinai erscheinen und seine Satzungen hören; nicht etwa, um von denselben anzunehmen oder abzulehnen was ihm beliebe, sondern um sich zu erklären, ob es die gehörten Gebote ohne Ausnahme vollziehen wolle, wofür es alsdann das Volk, die Gemeinde Jehovahs sein solle, oder ob es dieselben zu thun verweigere und alsdann auch des ihm zugedachten Vorzugs verlustig ginge, das Volk des Herrn zu werden. Gott selbst zwar behält sich in seiner Souveränität das Recht vor, Gesetze zu vermehren, zu verändern, aufzuheben oder wohl auch zu einem neuen Bunde, einer neuen Ordnung der Dinge in Israel vorzugehn, aber das Alles fällt eben in sein Masestätsrecht; das Volk dagegen ist an das ihm übergebene Gesetz gebunden, so daß, wer auch nur an einem einzigen Gebote sündigt, den Fluch zu tragen hat, als ob er das ganze Gesetz übertreten hätte. Beispiele wie jene oben angeführten von Nadab und Abihu oder dem am Sabbath Holz ausiesenden Manne zeigen, daß dies Alles auch ernst gemeint war. Ob wohl aber die gegenwärtigen Juden von einer konstitutionellen Verfassung sprechen würden, wenn heutiges Tages ein König in derselben Weise verführe, wie der König Jehovah dem Volke Israel gegenüber? Denn wir sehen ja, das Selbstbestimmungsrecht des Israeliten im Punkte der Gesetzgebung beschränkte sich darauf, daß sie einmal am Sinai gefragt wurden, ob sie das ohne jegliches Zuthun von ihrer Seite aufgestellte Gesetz annehmen und damit das Volk Jehovahs werden wollten oder