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Dibre Emeth · 1870-01-01 · 12 (1870) · page 34

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dibre Emeth
Volume
26 (1870)
Issue
12 (1870)
Date
1870-01-01
Page
– (sequence 34)
Language
German
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210 WWW oder, wenn er es that, war er unrein bis zum Abende; und die gleiche Bestimmung galt, wenn er etwas von einem Aase gegeffen hatte, obwohl der Genuß desselben ihm an sich nicht verboten war. Dagegen durfte er nichts vom Passah essen, oder, wenn er es wollte, mußte er sich zuvor beschneiden lassen. In Summa, alle mittelalterlichen Beschränkungen des fremden jüdischen Glaubens im christlichen Staate waren gar nichts gegen die völlige Unterdrückung fremder Culte in Canaan, und die Beengung der Nichtjuden durch die von ihnen geforderte Rücksicht auf den jüdischen Cultus zum Allermindesten die gleiche. Mit solcher Ungleichheit im religiösen Leben ging auch die bürgerliche Ungleichheit der Nichtjuden Hand in Hand. Nur ein Israelit konnte Grundbesitzer sein. Das Land war in unveräußerliche Stammtheile getheilt, welche von Sohn zu Sohn forterben mußten, beziehungsweise durch eine Erbtochter dem Stamme erhalten bleiben sollten. Erwerb von Grundbesitz war also nach dem Gesetze für Fremde eine Unmöglichkeit. Wenn es daher in den mosaischen Bestimmungen heißt, daß Fremde in Canaan begütert sein dürfen, so geht das nicht auf die Erwerbung von Grund und Boden, sondern setzt vielmehr voraus, daß im Handel und Wandel ihr Vermögen sich mehren werde. (UebrigenS sehen wir, in wie hohem Grade „der christliche Staat des Mittelalters" sich nach dem politischen Vorbilde des israelitischen gebildet hat, und gerade dieses Sachverhältniß sollte die Juden gegen die frühere Periode unseres Volkslebens gerecht machen.) Erft das paradiesische Canaan, welches der Prophet Hesekiel für die letzte Zeit und Zukunft verkündigen muß, soll auch, nach dem Willen Jehovahs, den Fremdlingen Antheil an dem Lande Canaan selbst gewähren. (Hesek. 47, 22. 23.) Wir bemerken ferner zur Sache; Nur ein Israelit und nicht ein Fremder sollte König werden dürfen. Der verarmte Israelit, welcher sich an einen anderen Israeliten verkaufte, sollte dennoch nicht als Leibeigener dienen; dagegen sollte es wohl gestattet fein > von den Gästen und Fremdlingen im eigenen Lande ebenso wie von allen Völkern ringsum Canaan, leibeigene Knechte und

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