Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 26 (1870)
- Issue
- 12 (1870)
- Date
- 1870-01-01
- Page
- – (sequence 33)
- Language
- German
- Belongs to
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209 stellenden Theologie ein göttliches Gesetz. Wir wissen, daS Reich Gottes sollte in seinen Vorbereitungszeiten als eine Volksgemeinde bestehn. Da waren die Mauern und Zäune um dieses Volk heilsam und nöthig, damit nicht die fremden Elemente als ein verderbliches Unkraut den von Gott angelegten Garten sehr bald überwucherten. Aber freilich wird auf solche Weise auch zugleich klar, daß ein Reich Gottes in so engen Grenzen und auf so leicht sich erschöpfenden Kräften erbaut nur ein Uebergangsstadium sein konnte und sein sollte. Aus den von uns aufgestellten Gesichtspunkten wird eS dann erklärlich werden, wenn wir noch weiter sehen, wie ungleich die Verhältnisse der Nichtjuden denjenigen ihrer jüdischen Brüder in Canaan waren. Vor Allem finden wir nämlich, daß der Mosaismus einzig und allein die öffentliche Ausübung der Jehovahreligion in Palästina gestattete; es existirte in diesem Lande keine Religionsfteiheit, welche einen anderen Cultus gestattet hätte. Der Nichtjude durfte durch kein öffentliches Zeichen seinen abweichenden Glauben kund geben. Alle Gegenstände seiner religiösen Verehrung, z. B. die Säulen und die gegossenen Bilder, sollten vernichtet, die Altäre seiner Gottheiten umgestürzt werden. Wollte er opfern, so durfte er nur dem Gotte Israels Opfer darbringen; opferte er seinen eigenen Gottheiten, so hatte er den Tod zu leiden. Wenn ein Nichtjude den Namen Jehovahs lästerte, der für ihn doch ebensowenig Gott war, als die Götzen für Israel, so wurde er gesteinigt. Er mußte bei Todesstrafe am jüdischen Sabbath, der für ihn doch gar keine religiöse Bedeutung hatte, ruhen; der Genuß von Gesäuertem in der Zeit des Passah hatte für ihn den Tod zur Folge (wie entsetzlich grausam würden die heutigen Juden sagen, wenn sie eine ähnliche Bestimmung in einem fremden Religionscodex fänden!) oder genoß er das Blut eines Thieres, so wurde er für diesen ihm anscheinend wohl zu gönnenden Genuß ausgerottet. Selbst in kleineren Dingen mußte er sich durch die Bestimmungen, welche die Religion Israels für dieses Volk aufgestellt hatte, beschränken lassen. So durfte er die Asche der rothcn Kuh, jenes bekannten SündopferS, nicht anrühren, 14