Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 26 (1870)
- Issue
- 12 (1870)
- Date
- 1870-01-01
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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196 abgesehn von seiner Nationalität, überhaupt in keinem anderen Verhältnisse zu Gott stand, als jeder Heide; zur Gottesgemeinde gehörte er ja nicht wegen seiner persönlichen Eigenschaften, sondern als Glied seines Volkes. Aber eben deßhalb ist es auch durchaus verkehrt von seiner Freiheit oder Selbstständigkeit in religiöser Hinsicht zu sprechen. In derselben Zeit, wo sein Personleben als Mensch anfing, war er auch sogleich dem Religionsgesetze unterworfen; wohl oder übel mußte er innerhalb der ersten 8 Tage beschnitten werden. Er hatte nicht als bloßer Abkömmling von Israel, als eine Person dieses Geschlechtes auch ohne die Beschneidung Antheil an der Gottesgemeinde; vielmehr allein unter der Bedingung, in der festgesetzten Zeit beschnitten zu werden, durste er das in der Geburt empfangene Leben weiter behalten; denn in Israel sollte beides zusammenhalten: Leben und Leben als Glied eben dieser Religionsgemeinde (1. Mose 17, 14). Der Israelit stand Gott gegenüber in deniselben Verhältniß, wie sonst der Unterthan gegenüber seiner Obrigkeit. Die Verletzung religiöser. Pflichten zog ihm daher bürgerliche oder leibliche Strafen zu. Es ist einfach nicht wahr, daß er sich religiöser Selbstständigkeit erfreut habe. Wenn er Gott lästerte, wurde er gesteinigt; dasselbe Verhängniß ereilte ihn, wenn er einem anderen Gotte opferte oder Andere hierzu verführte; ja das eigene Weib, der Sohn, der Bruder, die Tochter und der liebste Freund waren gezwungen in diesem Falle gegen ihn zuerst die Steine zu erheben. Eine Stadt, die sich Götzendienst zu Schulden kommen ließ, sollte in einen Schutthaufen verwandelt und nie wieder aufgebaut werden. Religionsfreiheit eristirte mithin für den Israeliten nicht; es gab nur eine einzige berechtigte Religion in diesem Volke, wer von derselben abfiel, oder von ihrem Gott abtrünnig wurde, hatte es mit dem Leben zu büßen. Und bestimmten Forderungen dieser Religion durste der Jude bei Strafe sich nicht entziehn. Er mußte, abgesehn davon, daß er in gewissen Fällen seines persönlichen Lebens Schuld- oder Brandopfer darzubringen genöthigt war, das Passah halten, gleichviel ob er dazu aufgelegt war oder nicht; aß er Gesäuertes in