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Dibre Emeth · 1869-01-01 · 9-10 (1869) · page 18

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dibre Emeth
Volume
25 (1869)
Issue
9-10 (1869)
Date
1869-01-01
Page
– (sequence 18)
Language
German
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146 Deshalb ist dem Mosaismus der Mensch ein selbstständiges Individuum mit vollgiltigem und vollberechtigtem Dasein. Die Heiligung ist Liebe, durch welche er als vollgiltiges Wesen anerkannt ist, die Liebe als Hingabe, nicht als sich abquälende, sich selbst-vernichtende AScetik gedacht. Die Gottesverehrung, der Gottesdienst, daher dem Jndividuuin frei gegeben; kein Opfercult, kein Gebet ihm vorgeschrieben. Was die Liebe zum Nebenmenschen betrifft, so hat dieselbe sich dem Individuum und der bürgerlichen Gesellschaft gegenüber zu bethätigen. Daher soll aller Haß und Rache gegen den Nächsten aus demHerzen vertilgt werden, und die Handlungsweise von denselben sich nicht beeinflussen lassen, positiv aber auch Gerechtigkeit und Barmherzigkeit geübt werden. Das Alles nun hat der Mosaismus nicht bloß in zarten Sentenzen ausgesprochen, sondern auf die praktischste Art zur Rechtspflicht erhoben. Und das Recht stammt dann wieder von Gott, so daß die Verletzung desselben eine Verletzung Gottes ist. Weil aber der Mensch frei und selbstständig ist, so ist er berufen das Unrecht selbst zu erkennen und zu bestrafen. Menschliche Zeugen müssen den Beweis führen, die menschlichen Richter Unschuld oder Unrecht erkennen. Die Bestrafung ist nicht Abschreckung, sondern Wiederherstellung der verletzten allgemeinen Sittlichkeit. Keine übernatürliche Bestrafung, kein Gottesurtheil. Die Armen haben ein Recht auf die Barmherzigkeit, ihnen gebührt ein Theil des Bodenertrages; Gott überträgt seinen Antheil auf sie. Für die bürgerliche Gesellschaft hat ebenso der Mosaismus bestimmte Grundlinien gezogen; zunächst freilich für das israelitische Volk. Weil alle Menschen Gottes Ebenbild, soll jeder den Nächsten wie sich selbst lieben. Daher sind auch alle Glieder des Volkes völlig gleich, deßhalb besteht Gleichheit des Rechts. Der Mosaismus kennt weder Rangnoch Standesunterschiede. Die Stammfürsten, Aeltesten, Richter, Vorsteher werden nur zur Verwaltung gewählt, nichts ist erblich. Das Priefterthum ist allerdings erblich, aber nur Träger des Cultus und in der Gesellschaft ohne Bedeutung. Alle Fremden können in Israel Bürgerrecht erlangen, mit wenigen Ausnahmen. Ein Gesetz, ein Recht besteht für die Einheimischen wie für die Fremden. Der Fremde ist keiner Beschränkung unterworfen, er kann im Lande begütert sein.

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