Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 24 (1868)
- Issue
- 7-8 (1868)
- Date
- 1868-01-01
- Page
- – (sequence 29)
- Language
- German
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125 Jüdinnen werden wir da beglückt! Wie wenn wir an den als Juden geborenen Religionsverletzern nicht genug zu tragen hätten." So „der Israelit." Daß die Behauptung desselben, „das Judenthum" hätte „niemals gewünscht Proselyten zu machen," auf Unwahrheiten beruht, geht schon aus dem oben angeführten Grundsatz hervor vom Finden, Aufgreifen und Taufen nichtjüdischer Kinder. Ob wirklich „ganz außerordentlich" viele „Uebertritte zum Judenthume" geschehen, oder ob die Ausdrücke etwas hyperbolisch, stark übertrieben sein dürsten, bleibe dahingestellt. Ein derartiger Fall jedoch, den auch „der Israelit" in dem obigen Artikel speciell mitthellt, der Uebertritt nämlich der Braut eines gewissen vr. B. in Wien, eines katholischen „Christen- Mädchens" zum Judenthume hat zu verschiedenen Zeitungsartikeln Veranlassung gegeben, da der betreffende Rabbiner sich weigerte, die Erlaubniß zur Trauung zu ertheilen, weil nach seiner orthodoxen Ansicht der Uebertritt nicht nach der gehörigen Vorschrift erfolgt war. Der Bräutigam vr. B. hat sich selbst in einem in der „Reuen freien Presse" veröffentlichten Schreiben, das in Nr. 8 der Allg. Z. d. I. mitgetheilt ist, über die Angelegenheit ausführlich ausgesprochen. Der Deutlichkeit der Sache wegen führen wir den Anfang dieses Schreibens hier an. vr. B. schreibt: „Herr Redakteur! Da zu meinem höchsten Leidwesen meine Heirathö-Angelegenheit zum Gegenstände der öffentlichen Discusston wurde, fühle ich mich verpflichtet, ein Scherflein zum Waffenmaterial im Kampfe gegen den jüdischen Jesuitismus, der sich bei dieser Gelegenheit grell offenbarte, zu liefern. Der jüdische Jesuitismus ist ehrlicher und überzeugungstreuer als der sonst geübte, aber an Bornirtheit der Anschauungen besitzt er keinen Rivalen. Sobald ich erfuhr, daß zur Trauung in Wien die Delegation des Rabbiners meiner Heimatsgemeinde nothwendig sei, ersuchte ich Herrn vr. Hildesheimer um dieselbe und legte eine amtliche Bestätigung von Seiten des Herrn vr. Zellineck bei, daß meine Papiere in Ordnung seien. Herr vr. Hildesheimer wußte blos, daß meine Braut convertirt sei, und da er wußte, daß sie Staatsbürgerin von Weimar ist, so erklärte er, er könne keine Convertirung, die von einem Rabbiner dieses Staates und seines Umkreises vörgenommen sei, als gültig anerkennen. Ich schickte ihm dann ein Zeugniß von drei Rabbinern; darunter jenes von vr. Geiger in Frankfurt, der als der gelehrteste Talmudist Deutschlands anerkannt ist, ein. Darauf kam die Antwort, daß Herr vr. Hildesheimer einen religiösen Act des Herrn vr. Geiger und seiner Genossen nicht anerkenne, daß er nach der Fassung des betreffenden Dokumentes zweifle, daß beim Proselytenbade das Rabbinats- Collegium intervenirt habe. Denn diese jedes sittliche Gefühl empörende Bedingung stellt die durch geistige Bornirtheit sittlich verkommene Rotte an ein Proselytenbad. Begreiflicherweise wird kein honneter Rabbiner der Gegenwart diese Bedingung einhalten, umso-