Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 23 (1867)
- Issue
- 3-4 (1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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38 Ganz in demselben Sinne sind einige „leitende Artikel" der Judenzeitung geschrieben, mit der Ueberschrift: „Aus den Sturmzeiten in der Bibel." (Nr. 7, 8.) Dort beklagt der Verfasser auch, daß gerade „das politische und sociale Element der Bibel theils ganz vernachlässigt, thcils völlig verkehrt aufgefaßt und falsch gedeutet worden." Die rechte Deutung soll nun eben die sein, daß die Bibel den Constitutionalismus lehrt. Auf Grund von 5. Mose 17, 14 f. f. führt der Verfasser nach seiner Weise aus, wie das „Königthum von der mosaischen Gesetzgebung gedacht" wurde, und da schreibt der Mann, der sich rühmt „zum richtigen Verständniß" des Bibelwortes zu helfen, wörtlich also: „Der König wurde vom Volke gewählt, und dieses war hierin allein in sofern beschränkt, als es ein Israelit, kein ausländischer Mann sein durste (V. 15). Der zukünftige König sollte auch zu diesem Amte von Gott erwählt sein, ohne daß in der Schrift angegeben ist, auf welche Weise sich diese Wahl bekunden sollte." Und abermals: „Das israelitische Königthum war also durchaus ein constitutionelles, indem das bestehende Gesetz, der Vertrag und das Wahlrecht des Volkes die constitutionellen Garantieen ausmachten." In Nr. 8 beginnt der Artikel über denselben Gegenstand mit den Worten: „Als nun die israelitische Republik wirklich in die Monarchie überging, wurden alle diese Bedingungen auftecht erhalten; die strenge Einhaltung des Gesetzes wurde zur ersten Bedingung und davon die Aufrechterhaltung des Königthumö bei der Person des Königs und dessen Familie abhängig gemacht. Das Volk hatte zwar sein Wahlrecht in die Hände Samuels gelegt, aber er hielt doch eine Volksversammlung, um die Wahl von ihr bestätigen zu lassen." Eine Urkunde, in welcher alle diese Dinge verzeichnet sein mögen, hat der Verfasser nicht genannt, er führt nur 5. Mose l7, 14—20 an; dort steht aber nicht nur keine Silbe davon, daß das Volk den König zu wählen habe, sondern vielmehr das gerade Gegentheil, indem es V.15 ausdrücklich heißt: „Du sollst den zum Könige über dich setzen, den der Herr, dein Gott, erwählen wird." Nach dieser Bestimmung hatte also nicht das Volk das Wahlrecht, sondern Gott der Herr behielt sich dasselbe ausdrücklich vor. Die Judenzeitung kann über diesen Punkt nicht ganz hinweg, sie bekennt: „der zukünftige König sollte auch von