Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 22 (1866)
- Issue
- 7-8 (1866)
- Date
- 1866-01-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/2554541-2554749-2554754--04541-2560473- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
99 2) Sollen alle ihre Hendel auffrichtig treiben, mit keinem ungebürlichen Handel odder finanz umbgehen. Wo einer solchs überfüre, der soll von M. G. Herrn gestrafft werden. 3) Sollen keinen jüdischen such oder Wucher treiben, würden sie aber einem einen gülden zween dreh odder mehr leihen, Solchs soll geschehen im beysein der amptknecht, odder mit wissen eines Raths und davon nach billicher wirderung der selbigen gegeben werden. 4) Sollen sonderliche Personen unter ihnen haben die auff die straffwürdigen Jüden sehen, beneben den Amptknechten, und dasdieselbige sondere Personen die straffwirdigen Jüden den andern Jüden anzeigen, damit ste die straffwirdigen nach ihrem gesetz unter stch selbst straffen." „ 5) Ein jeder Jüde soll M. G. H. und Fürsten den Schutzpfennigg geben wie von alters, odder was mein G. H. ihm wird auffsetzen. 6) Sollen inn die predig gehen. 7) Sollen von ihrem glauben nicht disputiren." Auf diesen „ Vorschlag " „ folget der Predikanten bedenken." Dies Bedenken oder „Rathschlag" gehet davon aus, daß es der christlichen Obrigkeit gebühre, „die beste Polizei anzurichten" und „Alles aus dem Geiste Christi, der in allen Dingen das Heil der Menschen fordert, zu verordnen und zu handeln." .... In dieser Beziehung sagt das „Bedenken" weiter: „ Alle Frömmigkeit und Seligkeit aber Leibes und der Seelen hänget an der wahren Religion, wie denn der Herr spricht: Suchet zum Ersten das Reich Gottes und seine Gerechtigkeit, so wird euch das andere alles selbst zufallen." „Derhalben hat Gott selbst in seiner Pollicey alle die, so die wäre Religion verletzen, mit so großem ernst geboten vom voll auszerotten. vaut. 13.17. und auch mit gleichem ernst verboten, einige Verwandtschaft oder gemeinschaft mit den ungläubigen zu halten, odder sie unter Israel wohnen zu lassen. Haut. 7." „Denn die fremdlinge, die der Herr seinem Volk befihlet, wol zu halten, waren, die sich zu ihrem glauben bekeret hatten, darumb der Herr den Sabbath und andern Religiondienst auch den fremdlingen unter seinem Volk gebeutet zu halten." 7»