Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 22 (1866)
- Issue
- 5-6 (1866)
- Date
- 1866-01-01
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2554541-2554749-2554753--04517-2560448- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Buch schrieb, das er vor Gott niederlegte. Unter diesen Rechten des Königs standen gewiß oben an der schuldige Gehorsam, die Ehrfurcht vor dem Könige und dessen Unantastbarkeit, und darum wollte David, dem, wie ganz Israel, diese Rechte des Königthumö bekannt waren, seine Hand nicht wider den Gesalbten des Herrn ausstrecken. Die Ehrfurcht vor den Königen in Israel und deren Unantastbarkeit sind also von Gott vorgeschrieben, aber keine heidnische Sitte, die in Israel Eingang fand. Es ist oben schon bemerkt worden, daß der Unglaube bei Philippson zur zweiten Natur geworden ist. Hat man Jahre lang in dieser zweiten Natur gelebt und geschrieben, so ist es kein Wunder, daß man zuletzt selbst Unglauben für Glauben und Unwahrheit für Wahrheit hält. Dies zeigt sich recht klar in dem Schluffe des besprochenen Artikels, wo er sagt: „Wenn wir demnach hier nicht zu untersuchen haben, in wie fern die geschilderte Vorstellung in der monarchischen Verfassung überhaupt berechtigt sei, und in der modernen Welt noch im Bewußtsein der Völker liege, so geht doch aus der obigen Untersuchnng klar hervor, daß sie kein Erzeugniß des Judenthums, sondern bei allen alten Völkern vorhanden gewesen, vielmehr erst von diesen in Israel überdaß der König sie zu Knechten machen, ihre Söhne und Töchter zu seinem Dienst verwenden, ihre besten Felder und Weingärten ihnen wegnehmen und seinen Knechten geben würde u. s. w., aber er hat auf diese Handlungen eben nur als aus einen Mißbrauch der königlichen Gewalt nach Art und Weise, wie es die heidnischen Könige thaten, hingewiesen, keineswegs aber solche als ein königliches Recht bezeichnet, denn das hebräische Wort „Mischpat"" bedeutet hier nicht,,Recht/" sondern „Art und Weise/" wie es auch jüdische und christliche Uebersetzungen geben, und in welcher Bedeutung es 1. Mos. 40, 43. 2. Mos. 26, 30. Richter 13, 12. 1. Sam. 2, 13. 27 11 und an anderen Orten vorkommt. Daß solche Ausschreitungen der königlichen Gewalt nicht als ein königliches Recht von. Samuel bezeichnet werden konnten, geht daraus hervor, daß es keinem Könige Israels später eingefallen ist, sich an fremdem Eigenthum zu vergreifen. Selbst der gottlose König Ahab vermochte nicht den Naboth zu zwingen, daß er ihm seinen Weinberg verkaufen oder gegen einen andern bessern vertauschen sollte, weil auch von Königen das Eigenthumsrecht nicht verletzt werden durste. Er erreichte seinen Zweck nur dadurch, daß aus Anstisten seiner ruchlosen Frau Isebel der Eigenthümer des Weinbergs, Naboth, in Folge der Aussage zweier nichtswürdigen Zeugen, daß er Gott und den König gelästert hätte, durch einen Richterspruch hingerichtet wurde (1. Kön. 12).