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Dibre Emeth · 1866-01-01 · 5-6 (1866) · page 6

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dibre Emeth
Volume
22 (1866)
Issue
5-6 (1866)
Date
1866-01-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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T 70 richtete, verkündigte in prophetischem Geiste, daß „das Zepter von Juda nicht weichen wird," daß also von Judas Nachkommen die Könige Israels hervorgehen werden (1. Mos. 49,10). Hanna, die Mutter Samuels, spricht am Ende ihres herrlichen Lobgesanges die prophetischen Worte aus: „Der Ewige richtet die Enden der Erde und verleihet Macht seinen Königen und erhöhet das Horn seines Gesalbten." <1. Sam. 2,10). Sie steht also schon im Geiste die Machtfülle der Könige aus Davids Geschlecht. Und kurz vorher, ehe Samuel zum Prophetenamte berufen wurde, trat ein anderer Prophet auf und wies auf das Königthum hin, das der Herr in Israel aufrichten wird. In der Verkündigung des Strafgerichts, das über die Söhne und Nachkommen Eli's ergehen soll, ruft dieser Prophet im Namen des Herrn aus: „Und ich werde mir aufstellen einen bewährten Priester; so wie in meinem Herzen und in meiner Seele ist, wird er thun, und ich werde . ihm bauen ein bewährtes Haus, und er soll wandeln vor meinem Gesalbten in allen Zeiten." (1. Sam. 2, 35). Der König Salomo ist es, den der Herr hier „seinen Gesalbten" nennt, und gleich nach seiner Thronbesteigung wurde der letzte Priester aus dem Hause Eli's, Abjathar, vertrieben, und diese Weissagung buchstäblich erfüllt (1. Kön. 2, 27). Das Königthum ist also keine heidnische, in's Judenthum übergegangene, sondern eine von Gott verheißene, biblische Institution, die an die Stelle der Theokratie zu treten bestimmt war. Aber vor dieser Institution des Königthums warm Israel auch nur eineTheokratie, aber keine Republik, von der Philip, träumt. Wenn er in dem erwähnten Artikel sagt: „Wie überall im vollen Gegensatz zu Aegypten befindlich, setzte Moses eine republikanische Verfassung unter dem jeweiligen Hohenpriester oder einem zeitweiligen Schofet (Richter) ein u. s. w., so liegt dieser Behauptung seine republikanische Gesinnung zu Grunde, die Republiken wittert, wo sie gar nicht existiren. Eine Re- ' publik oder eine republikanische Verfassung ist eine solche, die jeden Einzelnen an den öffentlichen Angelegenheiten der Regierung theilnehmen läßt, in einer Republik sind die Volksvertteter die Gesetzgeber, sie berathen über Gesetze und stimmen darüber ab, sie wachen auch über die pünktliche Ausübung derselben durch die eingesetzte Regierung. Finden wir dieses in den mosaischen Einrichtungen? Nein, alle Ge-

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