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Dibre Emeth · 1864-01-01 · 1-2 (1864) · page 5

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Journal
Dibre Emeth
Volume
20 (1864)
Issue
1-2 (1864)
Date
1864-01-01
Page
– (sequence 5)
Language
German
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5 wird vielfach und in verschiedenen Fällen angeführt: 5 Mos. 13, 5. 17, 7. IS. IS, 19. 21, 21. 22, 21. SS. 24. 24, 7. Immer aber ist nur von Tödten dessen die Rede, der das Böse gethan. Wenn also der tolerante Berichterstatter derJudz. verlangt, das angeführte Gebot solle ansgeführt werden, so verlangt er, daß der Lehrer Rüben solle getödtet werden. Was für einen Sinn die Worte haben können, ob „der Gemeindevorsteher nicht verpflichtet sei, alle nur erlaubten Mittel anzuwenden," wissen wir nicht. In Nr. 12 S. 184 erklärt die allg. Z. d. I.: sie habe Briefe erhalten, nach denen der Lehrer Rüben schuldlos, der Bericht im „Neuen Bromberger Wochenblatt unwahr sei;" für unfern Zweck bleibt es dasselbe. Zwischen den Kultur- und den orthodoxen Juden ist namentlich eine Streitfrage, die schon früher zur Sprache gekommen war, wieder ausgenommen werden, nämlich die sogenannte Kol-Nidre- Frage. Kol-Nidre ist nämlich ein Gebet, welches die Juden alljährlich beim Anfänge des Gottesdienstes am Versöhnungstage beteten oder zum Theil noch beten. In diesem Gebete ist von Gelübden —Nedarim — die Rede, die sie im Laufe des Jahres etwa aussprechen oder ablegen möchten, die aber in diesem Gebet von vornherein für null und nichtig erklärt werden; oder wenn wir es milder ausdrücken sollen, so müssen wir sagen, daß jedenfalls das Kol- Nidre-Gebet der Art ist, daß es den großen Schein giebt, und den Verdacht erweckt, daß Eide, Gelübde u. dgl. nichtig gemacht und Meineide u. s. w. entschuldigt und gerechtfertigt werden können. In Bergen auf der Insel Rügen wurde von dem dortigen Kreisgericht ein Erkenntniß erlassen, das sich auf einen Satz des Kol-Nidre-Gebets beruft, daß der Aussage eines Juden „nicht der einem klassischen Zeugen gebührende Glaube geschenkt werden solle," denn im genannten Gebete spricht der Rabbiner am Versöhnungstage: „Was wir beschworen, soll als unbeschworen gehalten werden." Judz. Nr. 43 S. 665. Die Reform hat sich schon früher dahin erklärt, dies Gebet ganz wegzulaffen. In Nr. 38 der allg. Z. d. I. heißt es z. B.: „Ueber den Werth und Unwerth des Kol-Nidre- Gebets kann kein Zweifel mehr sein, und wenn man es den Gemeinden überläßt, es noch beizubehalten, so kann doch niemand

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