Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 19 (1863)
- Issue
- 1-2 (1863)
- Date
- 1863-01-01
- Page
- – (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2554541-2554725-2554727--03856-2559767- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
28 Dafürhaltens aber möchte es einen eklatanten Erfolg hervorgebracht haben, wenn sämmtliche Rabbinen des Landes sich wie ein Mann in einer Denkschrift gegen so schmähliches Lügengewebe erhoben hätten." Wir unsers Theils haben weder die Petitionen noch eines jener „Blätter und Blättchen" gesehen, wissen also auch nicht, mit welchen Beweisen und Zeugnissen die Verfasser ein „so schmähliches Lügengewebe" mögen so „treffend widerlegt" haben; doch können und müssen wir sagen, daß leider die „schändliche Lüge" sich bei denen findet, die den Talmud auch in diesem Stück rein waschen wollen und jene Beschuldigung leugnen. Es genügte eigentlich zum Erweise der Richtigkeit und Wahrheit dieser Beschuldigung, nur an den allbekannten, jedem Juden geläufigen aber schmählichen Satz zu erinnern: Tauth goi is muttor, d. h. der Jrrthum des Nichtjuden ist erlaubt. Was Alles mit diesem kurzen Satze gesagt, darin begriffen ist, weiß der rabbinische und auch der Culturjude besser, als wir Christen. Wie ihn die Talmudisten verstanden und dem Volke erklärten und verdeutlichten kann man aus Folgendem zur Genüge ersehen. In Rabbi Mosche Mikkozi Buch Sepher mizvoth gadol fol. 132 col,3 unter dem Titel: Hilchoth haschabath abeda steht also geschrieben : „Der Jrrthnm eines Goi (Nichtjuden) ist erlaubt, (d. i. man darf das behalten, um was derselbe sich irrt) wenn er von sich selbst irrt. Wie ist das? Wenn der Goi eine Rechnung macht, und darin sich irrt zu seinem Schaden, so muß der Israelit zu ihm sagen: siehe, ich verlasse mich auf deine Rechnung, und ich weiß nicht, ob es so ist, doch gebe ich dir, was du anrechnest. Aber denselben irren zu machen, ist verboten, denn vielleicht thut es der Goi mit Fleiß (und stellt sich, als wisse er den Fehler nicht) ihn zu probiren, dadurch der Name Gottes entheiligt würde. Siehe auch Jad chasaka Th. 4, fol. 31 col. 1 cap. 11 num. 4.5 unter dem Titel Hilchoth gesela vaaveda. In dem Talmud Traktat Baba Kamma werden fol. 113 col. 2 einige Beispiele angeführt, wie talmudische Lehrer nach dem Grundsatz: der Jrrthum des Nichtjuden ist erlaubt, gehandelt haben. „Samuel hat gesagt, wenn er (der Goi) sich irrt, so ist das erlaubt. So wie z. B. Samuel von einem Goi eine goldene Röhre kaufte, die der Goi für eine eiserne hielt, um die Summe