Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 19 (1863)
- Issue
- 1-2 (1863)
- Date
- 1863-01-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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9 Aussprüchen namhafter Lehrer, Schlußfolgerungen aus den Worten der heiligen Schrift und den Bestimmungen älterer Weisen, sowie endlich aus Anlehnungen späterer Sitten und Gebräuche an irgend welche Worte der heiligen Schrift. Das talmudische Gesetz enthält demnach theils Erweiterungen und Umzäunungen, theils weitgehende Verästelungen und Specialisirungen, ja selbst Veränderungen des mosaischen Gesetzes, theils neue, ganz verschiedene Vorschriften... Bis gegen Ende des vorigen Jahrhunderts bestand, abgesehen von der kleinen karäischen Secte, kein Zweifel darüber, daß die Bekenner deS Judenthums auf das talmudisch-rabbinische Gesetz, wie es aus den Controversen des Talmuds in der rabbinischen Verarbeitung zur Geltung gekommen, ganz ebenso wie auf das mosaische Gesetz verpflichtet seien." So Or. PH. — Dieses rabbinische Judenthum wird seit einigen Jahren vertreten und dargestellt in der Zeitschrift: „Der Israelit. Ein Centralorgan für das orthodore Judenthum. Herausgegeben von vr. Lehmann in Mainz." Dies Blatt verficht nun auch den RabbinismuS mit aller ihm zu Gebote stehenden Macht gegen das neuaufgekommene Reformjudenthum. In Nr. 5 dieser Zeitschrift S. 35 von 1862 erklären mehrere Glieder einer jüdischen Gemeine in Oesterreich gegen andere Gemeindeglieder, die die Reform einführen wollten: „Nach unserer Ueberzeugung ist kein Rabbiner und kein Gemeindevorstand und keine Gemeinde— und wenn sie auch einstimmig wäre — berechtigt, irgend eine religionsgesetzliche Vorschrift aufzuheben ober an der überkommenen Gebeteordnung irgend eine Aenderung zu treffen. Als Gott sich am Sinai unseren Vätern offenbarte, da wurde die Thora Allen, ohne irgend einen Standesunterschied, übergeben; jeder einzelne Jude ist daher Gott für die Wahrung und Geltendmachung des jüdischen Gesetzes verantwortlich, und darum halten wir es für unsere heiligste Pflicht, das jüdische Religionsgesetz, wie es in Thora, Talmud und Schulchan-aruch überliefert ist, uns und unfern Kindern unverkürzt und ungeschmälert zu erhalten" u. s. w. In Nr. 34 S. 266 l. c. heißt es in einem Aussatz über: „Wesen und Zweck der jüdischen Realschule: Es muß jedem jüdischen Kinde der Begriff eigen werden, daß nicht wir nach eigenem Ermessen den Pentateuch und die in ihm