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Dibre Emeth · 1862-01-01 · 5-6 (1862) · page 24

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dibre Emeth
Volume
18 (1862)
Issue
5-6 (1862)
Date
1862-01-01
Page
– (sequence 24)
Language
German
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96 sich aus diesem Heidenthum herausgearbeitet haben, und er nun z. B. seine Knechte und Mägde eben so behandelt, wie seine Söhne und Töchter, ob er seiner Magd, falls sich eine solche z. B. verhetrathete eben eine solche Ausstattung geben würde, wie seiner Tochter, wissen wir nicht, müßten es aber nach seinen Artikeln in der Judenz. glauben, wenn es uns auch noch schwer werden will. Nach unsrer Ueberzeugung erkennen wir vielmehr in dem ganzen Thun und Treiben der Philippson'schen Richtung, in seiner Verleugnung deö mosaischen und biblischen Lichtes und Rechtes, wie in seiner Feindschaft gegen das Christenthum ein je länger desto traurigeres tieferes Versinken und Hineinarbeiten in das Heidenthum. ' Als das Vorangehende geschrieben war, kam uns Nr. 10 der a. Z. d. Jud. zu Gesicht, welche Nr. eine „Privatmitthcilung" aus „Peckelsheim " enthält, über das oben besprochene Thema des Einerlei Rechtes, das Moses proclamirt haben soll. Der Vers, berichtet über ein Rescript von „dem Minister der geistlichen Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, gez. von Bethmann-Hollweg an die König!. Regierung zu Minden" in Angelegenheiten „der ReligionS- und Elementarschule in Warburg." Voller „ Schmerz und Widerwillen" über dies Rescript klagt der Berichterstatter, daß daS Ministerium, „besonders was das Prinzip der Gleichberechtigung betrifft, immer wieder auf seine alten Vorurtheile falle," und nachdem er einige Punkte als Beweise der Verletzung jenes Prinzips hingestellt hat, ruft er, um seinem beklommenen Herzen Luft zu machen, mit großem Pathos aus: „da lobe ich mir doch unfern Moses, der keine Ausnahmsbestimmungen machte, sondern pure sagte: Ein Gesetz, ein Recht dem Fremdling (also dem Heiden!) und dem Einheimischen im Lande." Der Schreiber aus Peckelsheim sagt nicht, wie der in Nr. 7: „Ein Recht für Alle;" sondern genauer nach den Worten MoseS: „Ein Gesetz, ein Recht dem Fremdling und dem Einheimischen im Lande." Zudem Worte „Fremdling" fügt er aber in einer Paranthese die Erklärung hinzu: („also dem Heiden I") Wir können demnach die Frage, ob das Gesetz Moses unter dem Fremdling schlechthin einen „Heiden" versteht? ganz unberücksichtigt taffen, genug, die allg. Ztg. d. I. stellt den Satz auf: Moses hat

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