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Dibre Emeth · 1861-01-01 · 9-10 (1861) · page 9

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dibre Emeth
Volume
17 (1861)
Issue
9-10 (1861)
Date
1861-01-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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137 terscheiden gewußt. Während er für den Uebertritt zum Chrtstenthum den alten Ausdruck löäVp, oder toi’m (wie von iöy, oder nay»o von my) beibehalten, hat er für den zum 3Slam eine neue Formel erfunden, nämlich mn p sv, aus dem Gesetze getreten, oder nivpm mn ¥?ao sr, aus der Gesammtheit des Gesetzes oder des Judenthums geschieden, oder im i»on, den Glauben wechseln, oder auch dichterisch: „ein anderes Gewand anlegen" onia vob onnrr, als Anspielung auf das gewöhnliche Zeichen der Annahme des Islams, durch die Kopfbedeckung mit dem Turban. Ein in diesen Tagen neu aufgelegtes Werk, das bisher zu den größten literarischen Seltenheiten gehörte, nämlich die jüdischen Rechtsgutachten des Rabbi Israel aus Brauna, ist mir so eben zu Händen kommen, und sonderbar fiel mir beim ersten Aufschlagen desselben eine hierher gehörige an den berühmten Rabbi gerichtete Frage in die Augen. Derselbe wurde gefragt: Welche Strafe wird über denjenigen verhängt, der einen Unbescholtenen ivwv nannte? Die Antwort war, „der Ausdruck ivwv beziehe sich nicht gerade auf solche Personen, die das Judenthum völlig verlassen und jetzt einer anderen Religionspartei angehören, sondern auch auf diejenigen Juden sogar, die sich erlauben, kleine rabbinische Satzungen zu übertreten, als z. B. das Händewaschen vor dem Essen zu vernachlässigen u. dgl. Dies ist die Ansicht des berühmten Raschi. Wir können daher denjenigen, der sich gegen Jemand dieses beleidigenden Ausdruckes "i»»ö bedient, nicht bestrafen, denn er kann sich leicht mit der Ansicht Raschi'S entschuldigen und in Abrede stellen, daß er seinem Gegner Apostasie vorwerfe. Doch dürfte dieses — so fährt unser Rechtsgutachten fort — nur dann der Fall sein, wenn der Beleidigende ein Gelehrter ist, dem die Erklärung Raschi'S bekannt war, oder wenigstens, wo man sie als bekannt vorauSsetzen dürfte. Ist aber der Beleidiger ein Ignorant, dem die Erklärung Raschi'S unbekannt ist, so kann der Ausdruck ivL'v nur in der gewöhnlichen vulgären Bedeutung: Apostat aufgefaßt werden, und der Richter möge nach Gutdünken das Strafmaß bestimmen. In dem vierzehnten Jahrhundert und in späteren Zeiten, wo die aus dem Judenthum zum Christenthum Uebergetretenen leider

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