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Dibre Emeth · 1860-01-01 · 1-2 (1860) · page 3

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dibre Emeth
Volume
16 (1860)
Issue
1-2 (1860)
Date
1860-01-01
Page
– (sequence 3)
Language
German
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3 Letztere aber wandte sich an die städtische Schulbehörde und durch dieselbe an das Königl. Schulcollegium. Da sie hier „rundweg" zurückgewiesen wurde, „ging die junge Maccabäerin stramm, mündlich und schriftlich zugleich, auf den Herrn Minister selbst los, ihn mit naivem Freimuth an all das Schöne erinnernd, das er vor noch gar nicht langer Zeit in dem Abgeordnetenhause gesprochen. Der freundliche Löwe sagt zu dem kecken Mäuschen in seiner Mähne: Sie werden durch das Schulcoüegium beschieden werden. Dieser Bescheid ist nun am 1. d. M. eingegangen und lautet also: Der Herr Minister der geistlichen Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten hat uns beauftragt, Ihnen aus die Vorstellung vom 28. April d. I. zu eröffnen, daß dem Inhaber einer Privatschule nicht untersagt werden kann, Sie als Lehrerin an seiner Schule zu engagiren. Dagegen kann Ihnen der Unterricht in denjenigen Disciplinen nicht gestattet werden, zu deren Behandlung Ihnen wegen Ihres religiösen Bekenntnisses die Befähigung abgeht, wohin nicht nur der eigentliche Religionsunterricht, sondern auch die Behandlung des deutschen Lesebuchs zu rechnen ist, da in diesem, abgesehen von seinen christlich ethischen und nationalen Beziehungen, ein großer Theil des Stoffes einen specifischen christlichen Inhalt hat." Die Ällg. Ztg. d. I. fügt hinzu: „Was auch über die bedingte Schlußfassung dieses Bescheides noch gesagt werden könnte, er-ist immerhin ein Schritt vorwärts. Es steht zu erwarten, daß die nächste Landtagssesston uns einige eingehende Erörterungen dieses Kapitels bringen werde." — Man hat nach Beendigung des italienischen Krieges die Stellung der Juden in Oesterreich von Seilen der Regierung ins Auge gefaßt, und ihnen, wie ja auch die öffentlichen Zeitungen wiederholentlich berichtet haben, die besten Hoffnungen gemacht, die, wie die Allg. Ztg. d. I. schon im September S. 556 sagt, „sich dahin zusammenfaffen lassen, daß die Unterthanen mosaischer Religion die Gleichheit vor dem Gesetze, das Recht zu Staatsämtern und Militairwürden, und die Befugniß, Grundstücke in größeren Städten und sonst noch in einigen Provinzen zu erwerben, zugesichert erhalten würden." — Auch in Bezug auf Rußland und Polen hegt man die besten Erwartungen, wenn man 1*

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