Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 15 (1859)
- Issue
- 6-7 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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84 Aber die Annahme wird schon dadurch als unstatthaft zurückgewiesen, daß die Fälle sich auf religiöse Gegenstände beziehen und in zweien Stellen ausdrücklich die Beschneidung vorausgesetzt und gefordert wird. Za es würde sich bei solcher Annahme die behauptete Gleichheit deS Rechtes in ein um so grelleres Gegentheil, in um so schwereren und härteren Druck verwandeln. Denn 2 Mos. IS, 19. heißt es, daß auch der Fremdling während der Osterzeit Ungesäuertes essen müsse, sonst werde er auSgerottet. Oder ist das etwa das gepriesene „Einerlei Recht, das Israel begehrt, daß ein Fremdling, der gar nicht zum israelitischen Volksbunde gehört, gezwungen wird, zu essen, was Israel ißt, wenn er nicht getödtet werden will? Würde wohl z. B. Herr vr. Ph. es in der That als hohen Genuß und Vergünstigung, als Gewährung von Einerlei Recht betrachten und es dankbar und freudig als solches begrüßen, wenn er in einem katholischen Lande wohnte, und er müßte, obwohl er Jude ist, während der sogenannten Fastenzeit sich, Hvie die Katholicken thun, aller Fleischspeisen enthalten, und dürfte nurwenn er nicht getödtet werden wollte, die sogenannten Fastenspeisen genießen? Wir meinen, er würde wohl noch gewaltiger protestiren und schreien gegen ein solches „Einerlei Recht," als er jetzt gegen diese und jene Beschränkung schreit und schreibt. — Und nun die einzige Stelle, in welcher einem bloßen Ansiedler, einem Fremdling, der ein Ger Toschab ist, einerlei Recht mit Israel zugesagt ist, nämlich 3 Mos. 24, 22, was ist das Recht, die Gleichstellung, die ihm gewährt werden soll? Worauf man auch die Worte: „Einerlei Recht" hier beziehe, ob bloß auf das Fluchen und Lästern des Namens des Herrn oder auch auf Mord u. s. w., in beiden Fällen ergiebt sich nur so viel aus der Stelle, daß bei den erwähnten Vergehen der Fremde dem Einheimischen gleich gestellt wird, sei es, daß er die Verletzung erfährt, oder auch, daß er sie zufügt. Man könnte meinen, ein Ansiedler, der den Jehovah, den Gott Israels nicht als seinen Gott kannte oder anerkannte, sei nicht strafbar, oder wenigstens nicht so strafbar, wie ein Jöraelite; aber da sagt das göttliche Gebot ausdrücklich: der Fremde ist ebenso strafbar, wie der Einheimische. Und dies ist zugleich eine Weisung für uns und unsre Zeit und für