Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 15 (1859)
- Issue
- 6-7 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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83 der Hinsicht eine besondere menschenfreundlichere und weiter gehende Gerechtigkeit ausgeübt, als die christlichen Völker, oder selbst als die Türken? Ist denn unter den Christen irgend eines Landes der Proselyt von diesem oder jenem Recht ausgeschlossen, das die andern Christen genießen? Warum schreit man denn immer von Bestehung, von Verlockung durch Ehre, Würde u. s. w. wenn sich ein Jude taufen läßt? Wie Dr. Ph. sagt: „es ist einem jeden Menschen aus nichtisraelitischem Ursprünge gestattet ohne irgend eine andere Bedingung als die der Beschneidung in den israelitischen Volksbund einzutreten" — er will doch wohl damit nicht ausschließen, daß man auch fragt, ob der Aufzunehmende z. B. die Einheit Gottes glaubt und annimmt — so sagen auch wir ganz einfach: eS ist einem jeden Israeliten gestattet, ohne irgend eine andere äußere Bedingung als die der Taufe in die christliche Kirche einzutreten, natürlich wird dabei die Gesinnung des Herzens vorausgesetzt und gefragt, ob der zu Taufende auch den Glauben habe und bekenne. Wer getauft ist, der ist ein Christ und genießt mit den Christen, so lauge er im christlichen Verbände bleibt, einerlei Recht in jeder Beziehung. Aber wie steht es mildem „Einerlei Recht" in Absicht auf den Fremdling, der nur ein Proselyt des Thors, ein Ansiedler ist? Daß ein solcher zu irgend einer Zeit gleiches bürgerliches Recht in jeder Weise und Beziehung mit Israel genossen habe, wird weder Herr vr. Ph. noch sonst Jemand, weder aus der Bibel noch viel weniger aus dem Talmud beweisen. Wenn wir selbst einen Augenblick annehmen, aber keinesweges zugeben wollten, daß in allen genannten Stellen, die einerlei Recht verkündigen, der Fremdling ein bloßer Ansiedler, ein Toschab sei: so würde selbst daraus noch keinesweges folgen, was vr. P h. so gern daraus herleiten möchte. Denn welcher Gewissenszwang wird zunächst einem Jeden aufgelegt, ehe er ein Ansiedler werden kann! Er muß ja, wie PH. sagt, seine bisherige Religion aufgeben. Dann beziehen fich alle 4 Stellen doch nur auf ganz besondere Fälle, und keine einzige auf ein allgemeines Recht, das sich auf alle gewöhnlichen Verhältnisse erstreckte; es würde daher selbst in dem angenommenen Falle nur folgen , daß in einigen Stücken sie gleiche Rechte mit Israel genießen sollten. 6*