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Dibre Emeth · 1859-01-01 · 6-7 (1859) · page 2

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dibre Emeth
Volume
15 (1859)
Issue
6-7 (1859)
Date
1859-01-01
Page
– (sequence 2)
Language
German
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:'v, 82 , . —’ , » tischen Volksbünd eingetreten. Von 4 Mos. 9, 14. gilt ganz dasselbe, denn die Stelle handelt ebenfalls vom Passah. Bei 3 MG K4^M. ist es fraglich, "Sb unter demHremdkintzem Proselyt deS Thors oder der Gerechtigkeit zu verstehen ist. Es ist von Jemand die Rede, i^er den Namen des Herrn lästert oder Gott flucht. Mit diesem Fälle werden noch andere verbünden, die stch auf Mord und Beschädigung des Nächsten entweder an seiner Person oder an seinem Eigenthum, dem Vieh, beziehen. Da nun die Verbote der Gotteslästerung, des Mordes und Raubes zu den sieben noachidischen Geboten gehörten, so kann der in Vers 22. erwähnte Fremdling eben sowohl ein Proselyt des Thors, wie ein Proselyt der Gerechtigkeit sein. Ob aber in der letzten Stelle, nämlich 4 Mos. 15,14—16. ein .anderer Fremdling gemeint sein kann, als einer, der durch Annahme der Beschneidung in den israelitischen Volksbund eingetreten spar, ist wohl keine Frage; denn es ist von Opfern die Rede, zu denen wohl kein bloßer Ansiedler zugelassen wurde. UeberdieS wird ein solcher schon dadurch ausgeschlossen, daß Vers 15 der Fremdling als zur „Gemeine" Israels gehörend genannt wird, da es ausdrücklich heißt: „der ganzen Gemeine sei Eine Satzung." Zur Gemeine Israels gehörte aber der Fremdling nur, wenn er, wie Lr. PH. sagt, die Beschnridung äunahm. iIn einer von den vier Stellen, 'wekche von Einerlei.Recht handeln, könnte demnach von einem Fremdling die Rede sein., der außer dem religiösen Volksverbande Israels steht, nämlich 3 Mos. 24, 22. die von dem Flucher oder Lästerer spricht. Aus dem Gesagten ergiebt sich nun auch die Beantwortung der obigen Frage, um die es sich hauptsächlich und eigentlich handelt, ganz von selbst, nämlich, ob jeder Fremdling, jeder Heide ohne Rücksicht einerlei Recht in dem ganzen Umfange des Wortes mit dem Einheimischen, mit Israel genießt? Die Antwort lautet einfach und bestimmt: Nein, sondern das ist lediglich mit dem Fremdling der Fall, der durch die Beschneidung in die Gemeine Israels ausgenommen ist. Daß aber diese Fremdlinge oder die eigentlichen und wahren Proselyt««, auch in jeder Hinsicht Israel gleich gestellt wurden , ist doch wahrlich nichts Besonderes. Hat etwa Israel in

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