Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 15 (1859)
- Issue
- 4-5 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- – (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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71 des Aberglaubens mehr Vorschub als der Hochmuth und die Selbstüberschätzung der Civilisation." Doch nun zurück zu dem Einerlei Recht. Wir haben die Worte gefunden azh n\T ins mwo; hat der Herr Dr. das Wort oaV in oW? verändert, indem er bloß ein b eingeschoben hat? Immer wäre es eine Fälschung und ohne Zweifel doch eine absichtliche „tendenziöse Verfälschung;" denn „für Euch" und „für Alle" sind nun einmal im Deutschen wie im Hebräischen zwei verschiedene Worte, und weder die „Wahrheit" noch das „Recht" erlaubt es, daß man, Deutsch gesagt, einem Andern ein T für ein U vormache. Wenn aber der „Ausruf: Ein Recht für Alle" sich gar nicht in der heiligen Schrift findet, mithin nur eine Erfindung, eine Einschmuggelei" von Herrn vr. Ph. ist, so brauchte man eigentlich kein Wort weiter über sein vorgebliches „Recht" zu sagen; er hat sich damit selbst das Urtheil gesprochen. Wir wollen indeß dieses „eingeschmuggelte" Wort nicht so scharf urgiren, sondern die wahren biblischen Worte ansehen, die von diesem Gegenstände handeln. Wir haben an vier verschiedenen Stellen in den Büchern MoseS den Gedanken von einerlei Recht gefunden und wir wollen diese Stellen hier nach der lutherischen Uebersetzung anführen. 2 Mose 12, 49 heißt es: Einerlei Gesetz sei dem Einheimischen und dem Fremdling, der unter euch wohnet; die zweite Stelle ist 3 Mose 24, 22 und lautet: Es soll einerlei Recht unter euch sein, dem Fremdling wie dem Einheimischen; die dritte Stelle findet sich 4 Mose 9, 14 und heißt: diese Satzung soll euch gleich sein, dem Fremden wie des Landes Einheimischen; die letzte Stelle endlich 4 Mose 15,15. 16 heißt: der ganzen Gemeinde sei Eine Satzung, beides Euch und den Fremdlingen. Eine ewige Satzung soll das sein euren Nachkommen, daß vor dem Herrn der Fremdling sei wie ihr. Ein Gesetz, Ein Recht soll euch und dem Fremdling sein, der bei euch wohnet. Eine andere Stelle ist uns nicht bekannt. Es möchte auf den ersten Anblick scheinen, daß diese angeführten Stellen allerdings vr. Ph's Behauptung bestätigten. Denn „Ein Recht für Alle" besage doch nicht mehr und nicht weniger, als was in jeder einzelnen Stelle gelehrt werde: einerlei Recht sei