Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 15 (1859)
- Issue
- 4-5 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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67 Menschen einsam und gesondert auf Erden, dann ist kein Recht vor« Händen, denn Alles, was er thäte, wäre Recht." Nur in „der Verbindung der Menschen mit den Menschen" giebt es ein Recht; „und darum ist Recht: was innerhalb" der „großen Zwecke der menschlichen Gesellschaft einem Jeden zusteht, einem jeden Menschen ln seiner Gleichberechtigung am Leben und an der Gesellschaft. Und fürwahr! das ist es, was die Religion Israels als Recht in die Welt gebracht hat, das ist der große, israelitische Rechtsspruch: nicht Geburt, nicht Rang, nicht Vermögen, nicht Macht, selbst 'nicht Herkommen und Geschichte machen das Recht: in« vsiv» ehrt „„Ein Recht für Alle,"" rufet die heilige Schrift aus. Denn da sind zuerst allgemeine, unveräußerliche, unverletzliche Rechte: nämlich erstens das Recht der Persönlichkeit, bestehend in der persönlichen Freiheit '<”6 vnn onap „„nur dem Ewigen sollet ihr Knechte sein!"^ in der ungetrübten Denk- und Glaubensfreiheit, im Rechte des Eigenthums und im Rechte der Ehre; zweitens das Recht als Bürger, als Glied der Gesellschaft, des Staates^ unverkürzt und untheilbar durch Geburt, Glaube oder sonstige Momente. Und hierauf erst gestaltet das Recht sich nach den Verhältnissen jedes Einzelnen zu den Einzelnen, und dies übest Du nach dem israelitischen Lehrspruch: Laß Jedem zukommen, enthalte Niemandem vor, wqs ihm gebühret; nicht darnach bemiß das Recht, was dir nützet, was dir angenehm und vortheilhaft wäre, sondern daß du nicht verletzest, was deinem Nächsten gehört, ihm leistest, was er zu fordern hat." So der Herr Rabbiner. Wir wollen keinesweges in Abrede stellen, daß „die Religion Israels ein Recht in die Welt gebracht," dergleichen vorher nicht vorhanden war; das ist aber die Religion und das Recht, gelehrt in der heiligen Schrift; diese Religion und dieses Recht erkennen wir als heilig, wahr und göttlich an. Aber die rabbinische Religion und das rabbinische Recht, die Religion der Allgemeinen Zeitung des Judenthums und ihr Recht soll von dem biblischen oder mosaischen ganz und gar geschieden sein und bleiben; denn die sind so von einander verschieden, wie Tag von Nacht, Licht von Finsterniß. Der Verfasser geht von dem Grundsatz der allgemeinen Menschen- 5*