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Dibre Emeth · 1859-01-01 · 4-5 (1859) · page 18

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dibre Emeth
Volume
15 (1859)
Issue
4-5 (1859)
Date
1859-01-01
Page
– (sequence 18)
Language
German
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,66 über die Völker hat und wieder ein anderes, wenn ihnen die Gewalt genommen ist, davon zeugt namentlich das Verhalten der Rabbinen gegen die Armen, Amhaarez. „Befragen wir erst die Wirklichkeit," wie sie sich zu aller Zeit kund gab und noch kund giebt, so legt in unfern Tagen die Stellung der verschiedenen Parteien der Juden, die Chastdim, die Orthodoxen und die Reformjuden, unter und zu einander, und die gegenseitige Bekämpfung in den jüdischen Zeitungen hinlänglich Zeugniß ab. Wir müffen aber den Verfasser daran erinnern, was er zu vergessen scheint, daß es sich ja um den „Wahrspruch" seiner „israelitischen Religion" handelt, und da möge er doch nicht „die Gesetzbücher" seiner Religion unfern bürgerlichen und politischen Gesetzbüchern gegenüber stellen, sondern Religion gegen Religion und Gesetzbuch der Religion gegen Gesetzbuch der Religion. Hierin ist unser einiges Gesetzbuch die Bibel, d. i. das Alte und Neue Testament. Dieses Gesetzbuch allein kann uns sagen, was in der Religion Recht ist. Der Verfasser kommt dann auf seine eigentliche Auffassung des Rechtes, und sagt uns, was er sich unter demselben denkt. Er faßt dasselbe, wie wir bereits oben angeführt haben, bloß von der Seite auf, insofern der Mensch gewisse Pflichten gegen den Menschen zu beobachten hat; von einem Rechte gegen Gott, obwohl er „den Kerninhalt, die innerste Wesenheit, den Charakter, die Aufgabe, die Lehre und das Gebot" seiner „Religion" darlegt, scheint er Nichts zu wissen. Handelte es sich bloß um ein politisches Glaubens- Bekenntniß, dann ließe man es sich noch gefallen, daß die Pflichten gegen Gott ignorirt würden. Freut sich aber jeder Rechtschaffene, wenn in politischen Bekenntnissen der Eine und der Andere, wiewohl er nicht als Prediger oder dergleichen dafteht, anerkennt, was er seinem Gott schuldig ist, und ein Zeugniß ablegt, wie das wohl bekannte: Ich und mein Haus wollen dem Herrn dienen, oder „die Gottesfurcht" als einen wesentlichen und nothwendigen Charakterzug bezeichnet: was soll man von einem Rabbiner denken, der den Wahrspruch seiner Religion ausführlich abhandelt und Nichts weiß von.dem Recht, das uns gegen Gott obliegt, ja ein solches Recht gar nicht anerkennt? Er sagt ausdrücklich: „Denken wir uns den

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