Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 14 (1858)
- Issue
- 9-10 (1858)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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134 Christen zu erziehen seien, appellirte der jüdische Vormund, und die armen Waisen, die nach ihrem eigenen und ihres Vaters Willen getauft worden waren, wurden, trotz der obrigkeitlichen Bestimmung in jüdischen Erziehungsanstalten gehalten. Ueber diese „barbarische Gewaltthat" hat der Rabbiner vr. G. keinen Klageruf erhoben, Niemand um Abhilfe eines solchen Unrechts angerufen. — In einem zweiten Artikel, den vr. G. in der Bologner Angelegenheit, zufolge einer Antwort, die auf seinen ersten Hilferuf erschien, in Nr. 409 der Schles. Zeit, einrücken ließ, verweist er auf einen andern Fall barbarischer Gewaltthat, indem er sagt: „ wie der französtsche Jude auf dem Todtenbette getauft worden, und man dann seine Kinder gleichfalls dem Katholicismus zuführen wollte, gegen welches Ansinnen die Behörden dem jüdischen Consistorium endlich ihren Schutz angedeihen ließen." Es scheint, daß vr. G. unter „dem französischen Juden" denselben meint, dessen wir oben gedachten, nämlich Baquol, denn auf dessen Geschichte bezieht sich offenbar Herr Wick in Nr. 407 der Schles. Zeit, in seiner Antwort auf vr. G's erste Klage; weil sonst vr. G. nicht sagen könnte oder würde: wie „der französische Jude" u. s. w. Ist aber „der französische Jude" jener oben erwähnte Baquol, so müssen wir den Rabbiner vr. G. erinnern, daß er, mildestens gesagt, in vielen Jrrthümern befangen ist in Bezug auf die berührte Begebenheit. Denn einmal wurde dieser nicht aus dem „Todtenbette getauft" sondern schon am 25. December 1854; sein Tod erfolgte erst am 2. September 1857. Ferner, derselbe wurde nicht in der katholischen, sondern in der protestantischen Kirche getauft, und so auch seine Kinder nicht dem Katholicismus, sondern dem Protestantismus zugeführt. Ferner, vr. G. sägt: „man wollte seine Kinder dem Katholicismus zuführen, gegen welches Ansinnen die Behörden dem jüdischen Consistorium endlich ihren Schutz angedeihen ließen. Das soll doch wohl den Schein geben, als wären die Kinder nicht getauft worden, sie wurden aber getauft den 1. September und der Vater starb den 2. September. Ob die Behörde, an welche nach dem Erkenntniß des Tribunals der jüdische Vormund appellirt hat, zu Gunsten der Juden entschieden hat, war uns bisher nicht bekannt. In dem Octoberheft der Jewish