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Dibre Emeth · 1857-01-01 · 6-7 (1857) · page 13

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dibre Emeth
Volume
13 (1857)
Issue
6-7 (1857)
Date
1857-01-01
Page
– (sequence 13)
Language
German
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93 Was war die Wirkung der zweiten Verordnung, nämlich der Wiedererstattung des Eigenthums an seinen ursprünglichen Besitzer? Es mußte, selbst wenn andere Dinge nicht dasselbe bezweckt hätten, ein solches Fieber commerzieller Speculation, womit wir gegenwärtig in diesem Lande heimgesucht werden, ganz unmöglich machen. Es würde vielmehr ein Abkühlungsmittel für die Speculation in diesem Lande sein, wenn die Spekulanten wüßten, daß alles Eigenthum, welches sie an sich bringen, am Ende jeder fünfzig Hahre seinem ursprünglichen Eigenthümer wieder zurückerstattet werden müßte; aber in dem Lande Israels würde es noch ein größeres Abkühlungsmittel sein. In unserem gegenwärtigen kommerziellen Staate würde es unmöglich sein, eine solche Verordnung zur Ausführung zu bringen; aber da, wo die Masse des Eigenthums in Häusern und Land bestand, war die Sache thunlich, und muß in jeder Hinsicht das bewirkt haben, dessen ich Erwähnung gethan. Wir müssen aber diese beiden Sachen in Beziehung zu einander setzen, wenn wir den großen Erfolg des Jubiläums für das Volk Israel recht verstehen wollen. Israel wurde dadurch gesondert und doch wieder zusammen gehalten; sowohl seine Nationalität als sein Land wurde dadurch erhalten. Es konnte nicht über die Welt zerstreut werden, noch konnte 'sein Land Andern für immer zuerkannt werden. Es wurde zusammen und in seiner Heimath gehalten. So trug diese Verordnung auf die wirksamste Weise dazu bei, dem Zwecke zu entsprechen, dessen Wichtigkeit gern von einem Jeden anerkannt und geschätzt werden wird, der nur die geringste Bekanntschaft mit der Philosophie des Volkes Israels hat. Aber es ist bei dem geschichtlichen Jubiläum des Volkes Israel noch ein anderer interessanter Umstand vorhanden, und dazu einer, der noch unmittelbarer mit unserm gegenwärtigen Gegenstände verbunden ist. Es wird ein merkwürdiger Grund angegeben, warum kein Jude sein Eigenthum auf immer veräußern, sondern durchschnittlich nur auf 25 Jahre verpachten durfte, nach der Zeit des halben Jahrhunderts, in welchem die Uebertragung stattsand. Der angegebene Grund war der: „Denn das Land ist mein, spricht der Herr." Und was war das für ein Grund dafür, daß es nicht verkauft werden durfte? Gehört Ihm

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