Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 12 (1856)
- Issue
- 9-10 (1856)
- Date
- 1856-01-01
- Page
- – (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2554541-2554669-2554675--02547-2558420- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
rsi zieht sich, wie Sie schon vermuthen können, ans das merkwürdige Dokument, auf den Firman des Sultans, und der Antrag selbst lautet: Daß der uns vom Herrn so gnädig geschenkte Friede in Verbindung mit der merkwürdigen Eonceffion des Türken zu Gunsten der Juden «nd Christen im ganzen türkischen Reich und in Verbindung mit andern außerordentlichen Umstünden unter den gegenwärtigen Verhältnissen des Ostens »ns zn ernstlichem Gebet veranlassen sollte, theils um Gnade für die christliche Rirche, die vom Herrn dargebotenen Wege und Gelegenheiten zur Verkündigung des Evangeliums unter den Juden zu benutzen, theils um eine reiche Äusgießnng des heiligen Geistes auf die Mittel, die zur Erreichung jenes Zweckes angewendet werden ». f. w. (Der übrige Theil des Antrages bezieht sich auf den Dank, der gegen mehrere Personen ausgesprochen wird, die für die Gesellschaft gewirkt baden.) My Lord, es ist schon wiederholentlich dieses merkwürdigen Dokumenterwähnt worden. Wenn die Versammlung mich geduldig anhören will, so will ich mich bemühen derselben einige Einzeknheiten, einig« besondere Züge, die in dieser Urkunde enthalten find, vorzukegen. Denn wenn wir das Dokument nicht kennen, so kennen wir auch, bei allen Reden über dasselbe, seinen eigentlichen Werth nicht. Drei Dinge aber, welche diese Urkunde zu sichern verspricht, sind von der höchsten Wichtigkeit, Dinge, die wir in England als unser Geburtsrecht und als den großen Freibrief unsers Erbes als.Einwohner dieses Landes ansehen. Das erste von diesen drei Dingen ist:- Freie Duldung für alle Religionen. Man ertaube mir einige Worte des Documentes selbst zu lesen. „Jedes Privilegium und geistliche Freiheit, die von meinen Vorfahren und in früherer Zeit gewährt worden sind an alle christlichen Gemeinschaften oder andere Religionsgenossen außer Muselmännern, die in meinem Reiche unter meinem souveränen Schutz bestehen, sollen bestätigt und aufrecht erhalten werden." Und nicht nur dies, sondern der Sultan sagt auch: „Jede Form des Gottesdienstes kann in meinem Reiche frei geübt werden, kein Unterthan meines Reichs soll in Ausübung der Religion, die er bekennt, beschwert noch auf irgend eine Weise in dieser