Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 11 (1855)
- Issue
- 11-12 (1855)
- Date
- 1855-01-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Einerlei Gesetz sei dem Einheimischen und dem Fremdling, der unter euch wohnet. Nach diesen Worten und dem Inhalt dieses Capitels war, wie der Verfasser sagt, „nicht allein die Gleichheit des Rechtes und Gesetzes auch dem Fremdling feierlich proclamirt, eS stand nicht allein jedem Fremden frei, das volle religiöse und weltliche Bürgerrecht durch die Beschneidung zu erlangen, sondern es konnte sich auch ein Jeder, ohne diese, frei im Lande als oivin (Fremdling) aufhalten." Allerdings war in mancher Hinsicht dem Fremdling völlige Gleichheit mit dem Einheimischen zugesichert, wie z. B. 2 Mos. 22,21. Die Fremdlinge sollst du nicht schinden, noch unterdrücken; denn ihr seid auch Fremdlinge in Egyptenland gewesen. Ode» 5 Mos. 24,14. Du sollst Sem Dürftigen «nd Krmen seinen Lohn nicht Vorbehalten; er sei von deinen Brüdern oder Fremdlingen, die in deinem Lande und in deinen Thoren sind. V-17. Du sollst das Uccht des Fremdlings und des Waisen nicht beugen. — Cap. 10, 19. Ihr sollt auch die Fremdlinge lieben. Ja, es »vird sogar 5 Mos. 27, 19. der Fluch über den ausgesprochen, welcher das Recht des Fremdlings beugen werde. Aber dainit ist noch nicht gesagt, daß der Fremdling nun schon in jeder Hinsicht dein Einheimischen gleichgestellt »vorden wäre; das Gegentheil erhellt vielmehr deutlich aus 3 Mos. 25, 39. 44 — 46. Wenn dein Bruder verarmet neben dir, und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen. Willst du aber leibeigene Unechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den beiden, die um euch her sind, von den Gasten, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen, dieselben sollt ihr;n eigen haben, und sollt sie besitzen, und eure Rinder nach euch,;nm Eigenthum für und für, die sollt ihr leibeigene Unechte sein lassen. Über über eure Brüder, die Rinder Israels, soll keiner des andern herrschen mit der Strenge. Ebenso 5 Mos. 15, 2. 3. Wenn einer seinem Nächsten etwas geliehen hat, der soll es nicht einmahnen von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn es heißt ein Erlaßjahr dem 'Herrn, von einem Fremden magst du es ein-