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Dibre Emeth · 1848-04-01 · 4 (4.1848) · page 10

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Journal
Dibre Emeth
Volume
4 (1848)
Issue
4 (4.1848)
Date
1848-04-01
Page
– (sequence 10)
Language
German
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66 wie Israel bis ans Samuel erscheint, Geburtsvorrechte der Nettesten doch wohl etwas gelten, wird natürlich ignorirt. Das Recht der Priester beruht unbestritten auf Erbschaft, die hohepriesterliche Würde war erblich. Damit wird PH. indeß bald fertig. Die Priester „haben in der Gesellschaft durchaus keine Bedeutung," sagt er. Zugleich giebt er beiläufig, um etwaigen Anstoß an den Priestern zu mildern, die wahrscheinlich auf rabbinischer Tradition beruhende Nachricht, daß Moses sich erst entschlossen habe, ein Priestergeschlecht einzusetzen," nachdem der Versuch mit den Erstgebornen jeder Familie unter dem noch rohen Volke fehlgeschlagrn war," wovon die Geschichte nichts weiß, wenn es nicht eine absichtliche Erdichtung von Herrn Ph. ist! Die Beschränktheit ihrer bürgerlichen Macht und Stellung leuchtet ihm noch daraus ein, daß sie „hinsichtlich ihres Lebensunterhaltes auf die Gesinnung des Volkes" angewiesen waren, als ob eS in der Geneigtheit eines jeden gestanden Hätte, den gesetzlichen Zehnten zu geben oder nicht. Somit ist bewiesen, daß ihr Dasein der absoluten Rechtsgleichheit keinen Eintrag that. Und wollte man daran noch zweifeln, so wird man darauf verwiesen, wie „in keinerlei Weise irgend eine Ausschließung oder Brvorrechtung, kurz irgend ein Unterschied stattfand, so daß der Priester denselben Gesetzen unterlag wie der Laie." Damit man aber auch erkenne, wie der Mosaismus „liberal" im Sinne der Gegenwart gewesen, hebt Herr Ph. geflissentlich hervor, wie er die Gleichheit aller Bolksglieder auf alle ausgedehnt, die sich dem Volke angeschlosscn hätten, wie er alle Fremde in der Mitte desselben gleichsam emancipirt habe. „Wiederholt spricht er feierlich aus: ein Gesetz, ein Recht soll dem Einheimische» wie dem Fremdlinge sein." Zum Beweise führt er an 2. Mos. 12, 49., wo verordnet wird, daß ein Fremdling, der das Passah mitfeiern wolle, sich zuvor beschneiden lassen solle; 4. Mos. 15, 15. 16., wo bestimmt wird, daß, wenn ein Fremdling ein Speis- oder Trankopfer darbringen wolle, er es nach demselben Gesetze thun soll; und 4. Mos. 15, 29., wo in ähnlicher Weise von Opfern die Rede ist. Das ist eine herrliche Beweisführung! Das Wahre an der Sache ist, daß es

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