Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 4 (1848)
- Issue
- 3 (3.1848)
- Date
- 1848-03-01
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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46 Weise freventlich verletzen, nimmer aber dadurch der israelitischen Glaubensgenoffenschaft sich entziehen, nimmer von dem Bunde Israels sich lossagen kann, gleichviel, ob diese Verletzung zeremonielle oder rein religiöse Ge- und Verbote des Zudenchums betrifft. Ein Jude, der zu einer andern Confession übergeht, oder gar Götzen dient, oder das Dasein Gottes leugnet, hat sicherlich das charakteristische Merkmal des Juden in weit höherem Maße als der Unbrschnitteue abgestreift — und dennoch vermag selbst diese Treulosigkeit gegen das Zudenthum ihn nimmer loszureißen von der Kette unsrer Glaubensgenossenschaft, die ihre Glieder schon mit dem ersten Athemzuge umschlingt und nur mit ihrem letzten Achemzuge freigiebt, u. s. w." So beschließt und decretirt der Landrabbiner Dr. Einhorn und befiehlt dem Religionslehrer Herrn Salinger in Teterow dem unbeschnittenen Sohne des Herrn H. feierlich in der Synagoge einen Namen zu ertheilen, und seinen Beschluß unmittelbar vor der betreffenden Namensrrtheilung in der Synagoge vorzutragen, und ferner in jedem einzelnen ähnlichen Falle über das einzuschlagende Verfahren bei ihm anzufragen. , Wir gestehen es gern, daß wir keinen Begriff davon haben, und uns auch nicht zu der Logik erheben können, wie eine Glaubensgenossenschaft irgend eine Zeremonie oder ein Gesetz zur „heiligsten und wichtigsten religiösen Verpflichtung" machen und dann auch wiederum sagen kann, daß die Erfüllung und Beobachtung dieser Pflicht zur Aufnahme in ihre Genossenschaft nicht nöthig sei, und selbst die „freventliche Verletzung" nicht davon ausschließe. Das wäre doch gerade so viel als wenn ein Staat Gesetze gäbe, zu deren Beobachtung er zwar seine Unterthanen aufs strengste verpflichtete, aber sie dennoch für gute und treue Bürger erklären und sie ungestraft lassen wollte, wenn sie dieselben auch freventlich, oder meinetwegen auch nur in der Meinung, sie> seien für sie nicht verbindlich, übertreten. Das aber wird auch selbst ein vr. Einhorn nicht zu behaupten wagen. Noch weniger können wir es begreifen, wie sich das zusammenreimt, daß Jemand zu einer andern Coafession übergehen kann, ohne sich von der Glaubensgemeinschaft losjureißen, der er bisher angehört hat, sondern ihr uach wie vor