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Dibre Emeth · 1848-03-01 · 3 (3.1848) · page 13

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Journal
Dibre Emeth
Volume
4 (1848)
Issue
3 (3.1848)
Date
1848-03-01
Page
– (sequence 13)
Language
German
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45 bestehenden und anerkannten Gesetze und Gebräuche einer Religion angreift und für nicht mehr gültig und bindend erklärt, muß er Gründe dafür angrben und diesen Gründen bei Andern Eingang und Geltung zu verschaffen suchen; er muß seine neue Lehre als Wahrheit zu beweisen suchen und sie zur Regel und Richtschnur des Denkens und Glaubens machen für alle die, welche sich ihm anschließen. Wer sich zu diesen Grundsätzen aber nicht bekennt, den wird er auch nicht als den Seinigen anerkennen können, er wird ihn von seiner Gesinnungs- oder Glaubensgenoffenschaft ausschließen müssen, wenn er diese nicht wieder selbst aufgeben und als Lüge darstellen will. Denn zwei Religionsgemeinschaften, die sich gegenseitig verneinen, können sich doch unmöglich mit einander vereinigen, ohne daß die eine die andere in sich aufnimmt und folglich vernichtet, oder daß sie beide in einem höheren Dritten aufgehen und demnach beide das, was sie bisher trennte, aufgeben. . Das liegt doch so klar auf der Hand, daß es jedes Kind begreifen kann. Der Herr Landrabbiner, Dr. Einhorn, denkt jedoch anders. Ihm kommt es nicht darauf an, ob sich Jemand zu den Grundsätzen und Lehren einer Religion bekennt und darnach lebt, oder sie muthwillig und freventlich verletzt, sondern nur, daß er von Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft gezeugt und geboren wird. Ist das der Fall, dann gehört er auch von seinem ersten Athemzuge bis zum letzten dieser Gemeinschaft an und hat an allen Rechten derselben Theil, mag er auch sonst glauben und thun, wie und was er will, und wenn er auch gerade das Heiligste dieser Glaubensgemeinschaft mit Füßen trete. Wenigstens macht er dies in Bezug auf das Zndenthum geltend. Daher beschließt und decretirt er den erwähnten Streit betreffend: „daß für den Zuden die Beschneidung zwar eine der heiligsten und wichtigsten religiösen Verpflichtungen sei, jedoch keinesweges die Aufnahme in die jüdische Genossenschaft bedinge, sondern vielmehr jeder von jüdischen Eltern Gezeugte als Jude, d. h. als ein Solcher betrachtet werden müsse, dem die religiösen Pflichten, Rechte und Fähigkeiten des Zsraeliten zukommen; daß der Jude zwar seine heiligsten Obliegenheiten in der einen oder andern

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