Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 4 (1848)
- Issue
- 3 (3.1848)
- Date
- 1848-03-01
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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43 Eltern geboren aber nicht beschnitten ist, dem Judenthnme angehöre oder nicht. Veranlassung dazu gab ein gewisser Herr H. in Teterow, der sein ihm gebornes Söhnchen nicht beschneiden ließ, aber dessen ungeachtet verlangte, daß es durch Ertheilung eines Namens in der Synagoge feierlich in den jüdischen Glaubensbund ausgenommen und als Jude betrachtet werden sollte. Diesem Anfinnen widersetzte fich die altgläubige Partei standhaft, und da auch Herr H. fich hartnäckig weigerte, die verabsäumte Beschneidung an seinem Kinde vollziehen zu lassen, so wandte man fich an den Landrabbiner, Herrn vr. Einhorn, um Entscheidung, die auch unterm 25. November 1847 erfolgte. Wer mit dem Gesetze Mosis nur einigermaßen bekannt ist, oder von einer Religionsgenossenschaft keinen ganz falschen Begriff hat, der wird wohl keinen Augenblick daran zweifeln, daß die Entscheidung des Herrn Landrabbiners nur gegen Herrn H. und für die altgläubige Partei ausfallen konnte. Denn nach dem Gesetze Mosis ist die Beschneidung ja gerade dasjenige charakteristische Merkmal, was den Juden zum Juden macht, das heißt zum Mitgliede und Theilnehmer an dem Bunde, den Gott mit Abraham und seinen Nachkommen gemacht hat, da im Gegentheil der Mangel der Beschneidung von dem Bunde und der Bundesgenoffenschaft ausschließt und somit auch von allen Pflichten, Rechten und Gütern derselben. Ja, die Beschneidung gab der jüdischen Glaubensgemeinschaft ihre Entstehung. Dies ist auf das allerbestimmteste und unzweideutigste in den Worten 1. B. Mos. 17, 9 —14. ausgesprochen. „Und Gott sprach zu Abraham: So halte nun meinen Bund, du und dein Saame nach dir, bei ihren Nachkommen. Dies ist aber mein Bund, den ihr halten sollt zwischen mir und euch und deinem Saamen nach dir: Alles, was männlich ist unter euch, soll beschnitten werden. Ihr sollt aber die Vorhaut an eurem Fleische beschneiden. Dasselbe soll ein Zeichen sein des Bundes zwischen mir und euch. Ein jegliches Knäblein, wenn es acht Tage alt istsollt ihr beschneiden bei ihren Nachkommen. Desselben gleichen auch alles, was Gesindes daheim geboren oder erkauft ist von allerlei Fremden, die nicht eures Saamens find. Also soll mein