Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 3 (1847)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1847)
- Date
- 1847-06-01
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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StMe rufen und sagte mir in ihrer Gegenwart, daß er nichts anders rhäte, als was das Gesetz ihm zu thun gebiete; daß es um «m der beiden Herren willen geschehe, daß er mich vor sich hätte kommen lassen, um mich zu ftagen, ob ich meine Halsstarrigkeit nun bereue, daß er aber, im Fall ich in meiner Wirderspenstigkeit gegen die Gesetze verharre, seine Pflicht thun und mich ins Gefängniß zurückschicken müsse, obschon es ihm außerordentlich leid thun würde, seinen Freunden (Herm N. und Dr. M.) dadurch Unannehmlichkeiten zu bereiten. Indem ich meine Hülflosigkeit sah, hielt ich es für rathsam, einzuwilligen mit der Bedingung, daß vor der Scheidung die Angelegenheiten, mein Kind und mein Eigenthum betreffend, geordnet würden. Er versprach mir, die Sache in Betracht zu nehmen. Am folgenden Tage wurde das Unheil gefällt, daß mein Vermögen meiner Frau gehöre und ich wurde überdies noch verurtheilt, 2000 Piaster baar zu bezahlen. Dann überreichte ihr der Consul 500 Piaster mit den Worten: „Ich bedaure Sie außerordentlich, was Sie bekommen haben, wird kaum hinreichen für die nöthigsten Brdürstiisse eines halben Jahres; nehmen Sie dies als ein Geschenk von mir." Jedoch kamen weder die 2000 noch die 500 Piaster jemals in ihre Tasche. Für die 2000 Piaster kauften die Zudm einige silberne Geschirre und überreichten sie dem Consul als Zeichen der Erkenntlichkeit für seine Großmuth, und in einem derselben fand er einen Schatz (wie Zoseph's Brüder in ihren Säcken) welcher sich auf 500 Piaster belief, gerade die Summe, welche er aus Menschenliebe so eben einer armen Person gegeben hatte. Aber auch hier endeten meine Prüfungen noch nicht. Ich verlangte mein Kind, aber unglücklicher Weise hatte es der Russische Consul vergessen, wem nach den Landesgesetzen das Kind gehöre; er that mir daher zu wissen, daß er zu Hause das Gesetz nachschtagen und mir, wenn er das nächste Mal nach Jerusalem käme, Bescheid sagen wolle. Jedoch erinnerte er sich, daß ich dann meiner Frau dafür bezahlen müsse, daß sie das Kind an ihrer Brust genährt habe, sonst würde ich keinen Anspruch an dasselbe haben. Demgemäß hatte ich meiner Frau bereits 14 Monate hindurch die bestimmte Summe bezahlt, als der Consul nach Jerusalem kam. Ich ging zu ihm, wurde aber dahin de-