Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 3 (1847)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1847)
- Date
- 1847-01-01
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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8 euWgenzu setzen, damit der Glaube -er Väter, die geoffenbarte Religion, erhalten und auf die Nachkommen fortgepflanzt werde, das kann mau doch unmöglich anders, als etwas Löbliches nennen. Aber eineganz andere Frage ist die, ob sie ihren Zweck auch erreichen und an das sich gesteckte Ziel-gelangen werden. Das wird ledig? lich von den Mitteln abhängrn, deren sie sich bedienen, woraus sich zugleich ergeben muß, ob sie denn wirklich auch das suchen, was sie vorgeben, und wonach wir denn auch die Frage werden entscheiden können. Wir wollen uns daher jetzt mit diesen Mitteln bekannt machen und sie prüfen. Bei der Reform-Genossenschaft brauchen wir nicht lange zu verweilen, denn was die will und bezweckt, liegt am Tage. Zwar giebt sie uns die Versicherung, der Zweck ihres Strebens sei der, die Religion'und den Glauben ihrer Väter zu erhalten und auf ihre Kinder zu vererben. Allein das, was sie bisher gethan und unternommen hat, beweist nur zu deutlich, daß man es auf gänzliche Auflösung und Entfernung nicht etwa bloß thalmudischer und rabbtnischer Satzungen und veralteter Gebräuche, sondern auch des göttlichen. Gesetzes, der geoffenbarte» und positiven Religio», abgesehen hat. Denn wenn mair das ganze Zudenthum auf den einen Satz zurück führt, „cs giebt nur einen einigen Goch der von allen Menschen anerkannt und verehrt werden müsse," über alles andere aber sich hinweg setzt und als veraltet und für unsere Zeit unpassend erklärt, wie dies die Reform-Genoffenschaft mit Wort und That gethan hat, namentlich mit der Auflösung des Sabbaths, so kann wahrlich von der Erhaltung der Religion der Väter nicht mehr die Rede sein. Fordert denn die Schrift etwa bloß die Anerkennung eines-einige» Gottes? Keinesweges, sondern sie verlangt auch ebenso sehr die Beobachtung und Befolgung aller in ihr enthaltenen Gebote. Wer dieser Forderung nicht nachkommt, dem droht sie den Fluch, (5. B. Mos. 27. 26.) und auf die Uebertretung des Sabbaths setzt sie sogar die Todesstrafe. (2. Buch Mos. 31. 14—16. 35. 2. vergl. 4. B. Mos. 15. 32—36). Oder haben die Reformer etwa das Recht, sich so ohne alles Weitere von der Beobachtung des Gesetzes zu ent-